OGH 7Ob618/92

OGH7Ob618/9229.10.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Mag.Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** Baugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ferdinand Pieler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 6.902,72 s.A. und Feststellung, unter Beitritt der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, als Nebenintervenientin auf seiten der klagenden Partei, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 10.August 1992, GZ 40 R 350/92-25, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23.Jänner 1992, GZ 31 C 413/91a-19, aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der klagenden Partei wurde als betreibender Gläubigerin die Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegen die beklagte Partei als Drittschuldnerin zustehenden Entgeltansprüche aus einem Arbeitsverhältnis bewilligt. Sie erhob Drittschuldnerklage, schränkte jedoch ihr Begehren auf Kosten ein. Das Kostenbegehren wurde abgewiesen und die klagende Partei zum Ersatz der Verfahrenskosten an die beklagte Partei von S 5.585,68 verurteilt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei, gestützt auf § 301 Abs.3 EO, aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes den Ersatz der ihr im Drittschuldnerprozeß aufgelaufenen Prozeßkosten und die Feststellung, daß der Anspruch der beklagten Partei auf Kostenersatz von S 5.583,68 aufgrund des Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.4.1991 erloschen ist. Sie behauptet, daß die beklagte Partei durch eine unvollständige Drittschuldnererklärung den Schaden verursacht habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufungen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin das Ersturteil und das demselben vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes seien Prozeßkosten ein vom Ausgang des Rechtsstreites abhängiger Teil des Hauptanspruches und könnten nicht mit gesonderter Klage geltend gemacht werden. Dies gelte aber nur solange, als die Akzessorietät des Kostenersatzanspruches nicht untergegangen sei und sich dieser Anspruch nicht verselbständigt habe. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Hier sei bereits im Vorprozeß beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zwischen denselben Parteien über ihre dort geltend gemachten Kostenersatzansprüche rechtskräftig in dem Sinne entschieden worden, daß die klagende Partei zum Ersatz der Prozeßkosten der beklagten Partei verhalten und ihr eigener Prozeßkostenersatzanspruch verneint worden sei. Diese Kostenentscheidung habe die Kostenersatzansprüche zwischen den Parteien endgültig erledigt und schließe eine neuerliche Aufrollung der Ersatzfrage aus.

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Rekurs der klagenden Partei ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zwischen dem Schadenersatzanspruch des Überweisungsgläubigers nach § 301 Abs.3 EO und seiner Kostenersatzpflicht gegenüber dem obsiegenden Drittschuldner im Drittschuldnerprozeß muß streng unterschieden werden. Die Kostenentscheidung kann bei verlorengegangenem Drittschuldnerprozeß (auch nach Einschränkung auf Kosten) nur gegen den klagenden Überweisungsgläubiger ausfallen. Dieser kann jedoch den ihm durch unvollständige Erklärungen erwachsenen Schaden vom Drittschuldner aus dem Titel des Schadenersatzes begehren. Dieser Anspruch ist ist mit gesonderter Klage geltend zu machen und gehört auch nicht vor die Arbeits- und Sozialgerichte, sondern vor die ordentlichen Gerichte (Heller-Berger-Stix 2179 f; Hule, Die Kostenentscheidung nach Einschränkung der Klage auf Kosten in ÖJZ 1976, 373 insbesondere 384; JBl 1984, 686; EvBl. 1973/8 ua). Dies gilt auch für die negative Feststellungsklage auf Feststellung, daß der vollstreckbare Anspruch auf Kostenersatz erloschen ist (SZ 54/85).

Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht das Ersturteil und das demselben vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen. Es wird über die Berufungen eine Sachentscheidung zu treffen haben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.

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