Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es mag zwar die Vereinbarung, daß der Beklagte den Klägern lediglich seine Firmentafel zur Verfügung stellt, als Bauführer aber nur gegenüber der Baubehörde auftritt, eine Verletzung von Schutzvorschriften auch gegenüber dem Bauherrn darstellen. Das gesetzwidrige Vorgehen beinhaltete aber einen Verzicht der Kläger auf Schadenersatzforderungen aus einer Verletzung der Bauaufsicht, die eben im Innenverhältnis nicht übernommen werden sollte. Die Vorschriften über die Grenzen der Freizeichnung (grobes Verschulden, Vorsatz; vgl § 6 Abs 1 Z 9 KSchG) sind in einem solchen Fall sinngemäß anzuwenden. Ihre Überschreitung wurde hier aber nicht einmal behauptet.
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