OGH 3Ob1602/92

OGH3Ob1602/9214.10.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.) Johann M*****, 2.) Rosina M***** und 3. Gertraud G*****, alle vertreten durch Dr.Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ing.Theodor W*****, vertreten durch Dr.Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 1,400.000 sA und Feststellung (S 400.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14.Juli 1992, GZ 3 R 137/92-27, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es mag zwar die Vereinbarung, daß der Beklagte den Klägern lediglich seine Firmentafel zur Verfügung stellt, als Bauführer aber nur gegenüber der Baubehörde auftritt, eine Verletzung von Schutzvorschriften auch gegenüber dem Bauherrn darstellen. Das gesetzwidrige Vorgehen beinhaltete aber einen Verzicht der Kläger auf Schadenersatzforderungen aus einer Verletzung der Bauaufsicht, die eben im Innenverhältnis nicht übernommen werden sollte. Die Vorschriften über die Grenzen der Freizeichnung (grobes Verschulden, Vorsatz; vgl § 6 Abs 1 Z 9 KSchG) sind in einem solchen Fall sinngemäß anzuwenden. Ihre Überschreitung wurde hier aber nicht einmal behauptet.

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