Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsgegnerin wurde mit Bescheid der Baubehörde vom 19.11.1986 (nachträglich) die Bewilligung zum Einbau eines Badezimmers in die vom Antragsteller im Jahre 1984 gemietete, mit Badezimmer versehene Wohnung erteilt. In diesem Bescheid wurde der Antragsgegnerin aufgetragen, daß die Feuchtigkeitsisolierung an den Wänden mindestens 15 cm hochzuziehen ist. Dies war jedoch beim seinerzeitigen Einbau des Badezimmers unterlassen worden. Der bauordnungswidrige Zustand des Badezimmers (Errichtung ohne Baubewilligung) wurde daher durch diesen Bescheid nicht nachträglich (und rückwirkend) saniert, weil festgestelltermaßen die aufgetragene Isolierung nicht bescheidmäßig ausgeführt worden war, und zwar insbesondere auch nicht in dem besonders spritzwassergefährdeten Bereich des Waschbeckens.
Ein den baubehördlichen Aufträgen widersprechender Zustand eines Badezimmers stellt mangels Erfüllung der Mindesterfordernisse keine Badegelegenheit mit zeitgemäßem Standard dar.
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