OGH 8Ob1599/92

OGH8Ob1599/9231.8.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Jeannee, Dr.Julius Jeannee und Dr.Peter Lösch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Elisabeth M*****, vertreten durch Dr.Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 8.April 1992, GZ 48 R 116/92-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1) die Beklagte nicht fallweise Lärm erregt hat; nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat sie seit Herbst 1989 ständig zu Tages- und Nachtzeiten derart Lärm erregt, daß die Wände zum Vibrieren gebracht wurden; 2) der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG regelmäßig kein Verschulden voraussetzt (MietSlg 37.412) und 3) sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des stillschweigenden Verzichts auseinandergesetzt hat; eine Unrichtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht wird nicht dargelegt, es ist auch nicht erkennbar, worin diese gelegen sein soll.

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