Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1) der Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN - § 20 JN enthält eine erschöpfende Aufzählung - grundsätzlich nur für Richter der höheren Instanzen gilt, die bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben (Fasching Zivilprozeßrecht2 Rz 163; 7 Ob 28/73; 5 Ob 565/79; 6 Ob 526/85; SZ 61/276) und keinerlei Vorbringen über eine konkret gegebene Befangenheit des Erstrichters erstattet wurde;
2) unter Weitergabe im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 1.Fall MRG jede entgeltliche oder unentgeltliche gänzliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen ist und sich hier das vertragliche Weitergaberecht nicht auf die Familie Hopfgartner erstreckte.
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