Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den rekursgerichtlichen Sachbeschluß vom 24.4.1992 (ON 54) gemäß § 26 Abs 2 Z 7 WEG durch einen Anschlag iSd Z 6 leg cit sämtlichen Antragsgegnern zuzustellen.
Nach Ablauf der Fristen des § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 17 lit b und d MRG sind die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder direkt vorzulegen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 26 Abs 2 Z 3 WEG kommt sämtlichen Antragsgegnern Parteistellung zu, da durch den auf § 15 Abs 1 Z 1 WEG gestützten Antrag, der Wohnungseigentumsgemeinschaft die Durchführung von Erhaltungsarbeiten aufzutragen, die Interessen aller Mit- und Wohnungseigentümer unmittelbar berührt werden.
Dieses besondere Rechtsverhältnis verbindet die Antragsgegner zu einer notwendigen Streitgenossenschaft (vgl MietSlg 20.676; MietSlg 25.516; SZ 47/93 ua), auf die auch im außerstreitigen Verfahren die Regeln der §§ 14 und 15 ZPO anzuwenden sind (vgl SZ 54/55).
Demnach erstreckt sich die Wirkung der Verfahrenshandlungen der tätigen Streitgenossen auch auf die säumigen (§ 14 zweiter Satz ZPO). Der Umstand, daß der erstgerichtliche Sachbeschluß vom 9.12.1991 (ON 49) nur von vier Antragsgegnern angefochten wurde, bedeutet also nicht, daß den übrigen Antragsgegnern kein Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes zustünde (vgl Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 381). Auch ihnen wäre daher der zweitinstanzliche Sachbeschluß zuzustellen gewesen. Da dies bei drei Antragsgegnern nicht geschehen ist (siehe dazu die Zustellverfügung und die Rückscheine AS 222), war wie im Spruch zu entscheiden.
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