Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Im Vordergrund steht die Auslegung des Punktes 2 lit c der Vereinbarung vom 9.3.1987. Der Lösung dieser Frage, die nur für den hier zu entscheidenden Fall von Bedeutung ist, kommt keine erhebliche Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO zu (VersRdSch 1988, 99; ZVR 1988/143 ua). Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe ohne Beweiswiederholung Feststellungen des Erstgerichtes abgeändert, trifft nicht zu. Die vom Erstgericht abweichende Auslegung des angeführten Vertragspunktes fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung der Sache (MGA ZPO14 § 498/127). Das Berufungsgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, wonach die Konventionalstrafe dazu dient, die oft schwierige Schadensfeststellung zu vermeiden (SZ 59/201 ua). Dies bedeutet nur, daß der Gläubiger nicht verpflichtet ist, die für die Höhe des Schadens maßgebenden Umstände zu beweisen, befreit ihn aber nicht von der Verpflichtung, die für die Entstehung des Anspruchs auf Konventionalstrafe entscheidenden Tatsachen, also die Nichterfüllung oder nicht gehörige oder verspätete Erfüllung (§ 1336 ABGB), darzutun. Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergibt sich nichts anderes.
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