OGH 3Ob1549/92

OGH3Ob1549/9227.5.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Franziska B*****, vertreten durch Dr.Ronald Rast, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hermann M*****, vertreten durch Dr.Thomas Watzenböck und Dr.Christa Watzenböck, Rechtsanwälte in Kremsmünster, wegen 249.800 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11. Februar 1992, GZ 4 R 212/91-29, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Im Vordergrund steht die Auslegung des Punktes 2 lit c der Vereinbarung vom 9.3.1987. Der Lösung dieser Frage, die nur für den hier zu entscheidenden Fall von Bedeutung ist, kommt keine erhebliche Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO zu (VersRdSch 1988, 99; ZVR 1988/143 ua). Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe ohne Beweiswiederholung Feststellungen des Erstgerichtes abgeändert, trifft nicht zu. Die vom Erstgericht abweichende Auslegung des angeführten Vertragspunktes fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung der Sache (MGA ZPO14 § 498/127). Das Berufungsgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, wonach die Konventionalstrafe dazu dient, die oft schwierige Schadensfeststellung zu vermeiden (SZ 59/201 ua). Dies bedeutet nur, daß der Gläubiger nicht verpflichtet ist, die für die Höhe des Schadens maßgebenden Umstände zu beweisen, befreit ihn aber nicht von der Verpflichtung, die für die Entstehung des Anspruchs auf Konventionalstrafe entscheidenden Tatsachen, also die Nichterfüllung oder nicht gehörige oder verspätete Erfüllung (§ 1336 ABGB), darzutun. Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergibt sich nichts anderes.

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