OGH 3Ob536/92

OGH3Ob536/9227.5.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Schalich als weitere Richter in der Ehescheidungssache der Erstantragstellerin Maria B*****, vertreten durch Dr. Herwig Grosch ua, Rechtsanwälte in Kitzbühel, und des Zweitantragstellers Georg B*****, wegen Ausspruchs nach § 98 EheG, infolge Revisionsrekurses der Erstantragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 17.Jänner 1992, GZ. 3 b R 199/91-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 16.Oktober 1991, GZ. Sch 34/91-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Parteien vereinbarten anläßlich ihrer einvernehmlichen Ehescheidung gemäß § 55 a EheG beim Erstgericht ua, daß der Mann die alleinige Rückzahlung des bei der Sparkasse Kufstein aushaftenden Darlehens und übernimmt die Frau im Falle ihrer Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten hat. Die Frau beantragte beim Erstgericht, gemäß § 98 EheG mit verbindlicher Wirkung für die Sparkasse Kufstein auszusprechen, daß der Mann Hauptschuldner und sie Ausfallsbürgin ist.

Gegen den antragsgemäßen Beschluß des Erstgerichtes erhob die Sparkasse Kufstein Rekurs, weil es sich bei diesen Krediten um Betriebsmittelkredite für ein Unternehmen handle, die von der Aufteilungsregelung gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 und 4 EheG auszunehmen seien.

Das Gericht zweiter Instanz wies infolge dieses Rekurses den Antrag der Frau ab, bewertete den Entscheidungsgegenstand über S 50.000 und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Der dagegen von der Frau erhobene Revisionskurs ist jedoch nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, daß im Fall einer Entscheidung des Gerichtes gemäß § 92 EheG oder einer Vereinbarung der Ehegatten (§§ 97 Abs 2, 55 a Abs 2 EheG) über die Rückzahlungspflicht von (Kredit-)Verbindlichkeiten im Innenverhältnis nur dann auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger gemäß § 98 EheG auszusprechen ist, daß der im Innenverhältnis zahlungspflichtige Ehegatte Hauptschuldner und der andere Ausfallsbürge wird, wenn es sich um (Kredit-)Verbindlichkeiten handelt, die der Aufteilung unterliegen (so schon die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung EFSlg. 60.449 = 60.450, ferner SZ 62/193; EFSlg. 63.634 uva). Überdies wurde auch bereits in Ablehnung der Lehrmeinung von Schwind (EheR2 316) vielfach ausgesprochen, daß es dabei auf die Größe des Unternehmens (eines oder beider Ehegatten) nicht ankommt (SZ 57/19; EvBl 1985/121 uva), ja sogar daß "Kleinstunternehmen" (wie eine saisonale Privatzimmervermietung) unter § 82 Abs 1 Z 3 EheG fallen (die in EFSlg. 57.330 genannten Entscheidungen ua).

Da sohin die Voraussetzungen für die Zulassung des Revisionsrekurses nicht vorliegen, ist der Revisionsrekurs ohne weiteres Verfahren (im Sinne des § 231 Abs 2 AußStrG) zurückzuweisen.

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