OGH 4Ob36/92

OGH4Ob36/927.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Landesverteidigung), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die beklagte Partei Verein "A*****, vertreten durch Dr.Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung und Zahlung von 1.000 S (Gesamtstreitwert: 91.000 S; Revisionsinteresse: 80.000 S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5.Dezember 1991, GZ 2 R 182/91-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28.Juni 1991, GZ 39 Cg 88/90-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie unter Einschluß der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisungen insgesamt wie folgt zu lauten haben:

"Das Klagebegehren,

1) die beklagte Partei sei schuldig, es ab sofort zu unterlassen, Formblätter der klagenden Partei, die das Hoheitszeichen des Österreichischen Bundesheeres mit angeschlossenem rot-weiß-roten Band und das Blatt umfassendem roten Streifen sowie den Worten 'UNSER HEER' und 'Information' aufweisen, wie es das einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildende Formblatt Beilage ./E darstellt, zu vervielfältigen und zu verbreiten;

2) der klagenden Partei werde die Ermächtigung erteilt, den Urteilsspruch innerhalb Jahresfrist ab Rechtskraft in der 'Zeitschrift für Antimilitarismus' sowie in einer Tageszeitung ihrer Wahl auf Kosten der beklagten Partei veröffentlichen zu lassen, und zwar mit fett gedruckter Überschrift 'Im Namen der Republik!', in Kolonnen gesetzt, mit Fettumrandung und fett gedruckter Bezeichnung der Parteien;

3) die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 1.000 S samt 4 % Zinsen seit dem Klagetag zu ersetzen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.965,40 S bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten 40 S Barauslagen und 1.320,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 13.622,80 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 40 S Barauslagen und 2.263,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verwendet im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein von ihren Organen entworfenes DIN-A 4-Formblatt (Blg ./E) gemäß nachstehender Verkleinerung, auf welcher die roten Farben des Originals in Schwarz aufscheinen; lediglich das Wort "Information" ist auch auf dem Original in schwarzen Buchstaben gedruckt:

Abbildung nicht darstellbar!

Der Beklagte ist ein gemäß Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 26.7.1985, Zl.93.672/13-II/15-85, nicht untersagter Verein; er ist Medieninhaber der "Zeitschrift für Antimilitarismus", kurz "ZAM".

Auf Seite 12 der Ausgabe 6/89 der "ZAM" veröffentlichte der Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin ein Formblatt wie Blg ./E mit nachstehenden Zitaten bzw Parolen:

Abbildung nicht darstellbar!

Mit der Behauptung, daß ihr für das von ihren Organen entworfene, eigentümlich und schöpferisch gestaltete Formblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung Urheberrechtsschutz zukomme, stellt die Klägerin das aus dem Spruch ersichtliche, ausdrücklich auf die §§ 81, 85 UrhG, "vorsichtsweise" aber auch auf "alle nur erdenklichen Rechtsgründe" (ON 13, S 46) gestützte Begehren.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens, weil das in seiner Zeitschrift veröffentlichte Formblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung mangels jeglicher Originalität kein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sei.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin Folge und ermächtigte sie zur Urteilsveröffentlichung in der Zeitschrift des Beklagten; das Mehrbegehren auf Urteilsveröffentlichung auch in einer Tageszeitung und das Zahlungsbegehren wurden abgewiesen. Der abweisende Teil des Ersturteils ist in Rechtskraft erwachsen. Das von der Beklagten veröffentlichte Formblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung sei zwar nur ein Produkt der sogenannten "Gebrauchsgraphik", aber doch ein Werk der bildenden Künste im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG; schon deshalb seien das Unterlassungs- und das Urteilsveröffentlichungsbegehren berechtigt, wobei allerdings zur Aufklärung der beteiligten Verkehrskreise die Veröffentlichung des Urteils in der Zeitschrift des Beklagten genüge.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe zutreffend erkannt, daß das Formblatt der Klägerin als Gebrauchsgraphik durch eine persönliche Note des Gestalters geprägt sei; die Darstellung beruhe auf einer geistigen Leistung, die sie vom Alltäglichen abhebe. Das gelte sowohl für das die österreichische Bundesfahne symbolisierende rot-weiß-rote Band als auch für das in die Mitte gestellte Zeichen des Österreichischen Bundesheeres; beide ließen - ebenso wie die anschließende, am Übergang von der Waagrechten zur Senkrechten schmäler werdende rote Umrahmung - verschiedene Deutungen zu. Die Gestaltung weise somit individuelle Züge auf, die das Formblatt von anderen Erzeugnissen dieser Art abhöben. Durch die eigenmächtige Veröffentlichung des Formblattes habe daher der Beklagte in die Verbreitungsrechte der Klägerin an einem urheberrechtlich geschützten Werk eingegriffen.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise wird die Aufhebung des Berufungsurteils begehrt.

Die Klägerin stellt in der ihr gemäß § 508a Abs 2 ZPO freigestellten Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.

Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes schon deshalb zulässig, weil der Beklagte zutreffend aufzeigt, daß zur sogenannten "kleinen Münze" des Urheberrechts (Kucsko, Urheberrecht3, 15; von Gamm, UrhG Rz 14 und 16 zu § 2 dUrhG; Möhring-Nicolini, UrhG 72 f; Vinck in Nordemann-Vinck-Herting, Urheberrecht7 Rz 19 zu § 2 dUWG; zuletzt etwa ÖBl 1991, 134), insbesondere zu der zu den Werken des Kunstgewerbes (§ 3 Abs 1 UrhG) gehörenden Gebrauchsgraphik (Vinck aaO Rz 54 zu § 2 dUWG), zumindest eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (vgl M.Walter, Entscheidungsanmerkungen MR 1989, 212; MR 1991, 72; MR 1992, 31).

Die Revision ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist im Rahmen der - zufolge gehörig ausgeführter Rechtsrüge gebotenen - allseitigen rechtlichen Prüfung darauf zu verweisen, daß - selbst bei Zutreffen der Auffassung der Vorinstanzen über die Eigenschaft des vom Beklagten veröffentlichten Formblattes des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Werk der bildenden Künste im Sinne der §§ 1, 3 Abs 1 UrhG - die Sache noch nicht spruchreif wäre: Die Klägerin bezeichnet sich nämlich gar nicht als "Urheberin" des Formblattes; sie macht also nicht den originären Erwerb des Urheberrechts durch einen eigenen Schöpfungsakt geltend, was ja auch bei juristischen Personen von vornherein ausgeschlossen wäre (Kucsko aaO 23; 4 Ob 127/91). Vielmehr stützt sich die Klägerin darauf, daß das Formblatt "von ihren Organen entworfen" worden ist. Da aber auch Auftraggeber oder Dienstgeber das Urheberrecht an den von Beauftragten oder Dienstnehmern geschaffenen Werken nicht originär erwerben (Kucsko aaO; Mitteis, Grundriß des österreichischen Urheberrechts 45; Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 91; von Gamm aaO Rz 1 zu § 7 dUrhG; Nordemann in Nordemann-Vinck-Hertin aaO Rz 2 zu § 7 dUrhG; 4 Ob 127/91), ist die Klage insofern unschlüssig, als es jedenfalls noch der Erörterung sowie ergänzender Behauptungen darüber bedürfte, ob überhaupt und bejahendenfalls in welcher Weise und in welchem Umfang die Miturheber des Formblattes der Klägerin Werknutzungsrechte (§§ 24, 26 ff UrhG) eingeräumt haben.

Diese Frage braucht aber nicht näher geklärt zu werden, weil das von der Beklagten ohne Genehmigung der Klägerin kopierte Formblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung kein Werk der bildenden Künste im Sinne der §§ 1, 3 Abs 1 UrhG ist und auch sonst kein Rechtsgrund für die Untersagung seiner Veröffentlichung besteht:

Gemäß §§ 1, 3 Abs 1 UrhG genießen auch eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet des Kunstgewerbes Urheberrechtsschutz. Daß unter die "Werke der bildenden Künste" im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Graphik - und sei es auch "nur" die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (Dittrich, Der urheberrechtliche Werkbegriff und die moderne Kunst, ÖJZ 1970, 365 ff (370); Loewenheim in Schricker, Urheberrecht Rz 95 zu § 2 dUrhG; Vinck aaO Rz 53 zu § 2 dUWG; ÖBl 1973, 11; ÖBl 1975, 150; ÖBl 1976, 141; ÖBl 1980, 51 und 110; ÖBl 1981, 54; ÖBl 1983, 21; ÖBl 1990, 136 ua). Während es aber anerkannt ist, daß für den Werkbegriff des UrhG der Grad des ästhetischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wertes bedeutungslos ist (Dittrich aaO 368; ÖBl 1973, 111 ua), besondere Anforderungen an künstlerische Qualitäten also nicht zu stellen sind (ÖBl 1990, 88; ÖBl 1991, 134 uva), hat schon Peter (in FS 60 Jahre österreichisches Patentamt, 106 ff (109 und 111)) kritisch vermerkt, daß demgegenüber gerade für Werke der bildenden Kunst, und zwar insbesondere für Werke des Kunstgewerbes, seit der Entscheidung RGZ 76, 344 als Kriterium der Urheberrechtsschutzfähigkeit auch noch ein "ästhetischer Überschuß" über den Gebrauchszweck gefordert wird, also eine gewisse "Schaffenshöhe", "Werkhöhe" oder "Gestaltungshöhe". Die österreichische Rechtsprechung ist dem gefolgt, hat doch auch sie bis in die jüngste Zeit die Formel verwendet, daß auf dem Gebiet der bildenden Künste (§ 3 UrhG) die Gestaltung "schon begrifflich mit einem gewissen Maß an Originalität verbunden" sein müsse; hier sei eine "entsprechende Werkhöhe" erforderlich, also eine Gestalt gewordene Idee, die den Stempel der persönlichen Eigenart ihres Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt (ÖBl 1985, 24 mwN; MR 1992, 27). Dem ist nunmehr auch M.Walter in mehreren Entscheidungsanmerkungen kritisch entgegengetreten (MR 1989, 99 und 212; MR 1991, 24 und 72; MR 1992, 31). Diese Kritik Peters und M.Walters ist schon deshalb berechtigt, weil das UrhG nur einen einheitlichen Werkbegriff kennt, der nicht von den einzelnen Werkkategorien abhängt; es verlangt daher keineswegs für einzelne dieser Kategorien abweichende oder gar höhere Schutzvoraussetzungen als für die anderen. Mit dem Erfordernis einer gewissen "Werkhöhe" ist überdies ein Merkmal in die Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit eingeführt worden, das zwangsläufig eine künstlerische Bewertung voraussetzt (Peter aaO). Gerade zur Abgabe solcher künstlerischer Werturteile sind aber auch die Gerichte nicht geeignet (Dittrich aaO), entzieht sich doch eine solche Beurteilung als rein subjektive Geschmacksfrage jedweder Objektivierbarkeit (so nunmehr auch zum dUrhG: Vinck aaO Rz 16 zu § 2 dUrhG).

Entscheidend für das Vorliegen eines Werkes der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) kann daher zunächst nur sein, daß das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist (M.Walter in MR 1989, 99 und MR 1991, 24), daß es also mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist, ohne Rücksicht darauf, ob es auch einen praktischen Gebrauchswert hat (Dittrich aaO). In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner Abgrenzung zum Musterschutz, weil dieser unabhängig von einem allfälligen Urheberrechtsschutz in Anspruch genommen werden kann (Blum, Parallelen des Urheberrechtsschutzes zum Musterschutz, ÖBl 1981, 113 f; Kucsko, Das neue Musterschutzgesetz, ÖBl 1986, 33 ff (34); M.Walter in MR 1992, 31 f; ÖBl 1972, 157; ÖBl 1985, 24; MR 1992, 27).

Auch Werke nach § 3 Abs 1 UrhG müssen freilich eigentümliche geistige Schöpfungen (§ 1 Abs 1 UrhG), also das Ergebnis schöpferischer geistiger Tätigkeit sein, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat (ÖBl 1985, 24 mwN; SZ 58/201; ÖBl 1991, 134; MR 1992, 27 uva). Maßgebend ist demnach allein die individuelle Eigenart (Vinck aaO Rz 18 zu § 2 dUrhG), also die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes (ÖBl 1985, 24; SZ 58/201; ÖBl 1990, 88), für welche allerdings die rein statistische Einmaligkeit für sich allein noch nicht ausreicht (M.Walter, MR 1989, 99 und MR 1991, 24). Die individuelle eigenartige Leistung muß sich vielmehr vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; sie setzt voraus, daß beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (SZ 58/201; ÖBl 1990, 88).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die äußere Gestaltung des in Rede stehenden Formblattes des Bundesministeriums für Landesverteidigung ergibt sich jedoch, daß ihr entgegen der Meinung der Vorinstanzen und der Klägerin die erforderliche urheberrechtliche Eigentümlichkeit fehlt; sie geht vielmehr nicht über die sowohl im öffentlichen als auch im geschäftlichen Bereich übliche, wenn auch in zahlreichen Abweichungen gebräuchliche Formgebung amtlicher oder geschäftlicher Informationsblätter hinaus (vgl ÖBl 1973, 111). Im wesentlichen liegt dieser Gestaltung nichts anderes als der allgemein bekannte und gebräuchliche Gedanke zugrunde, Informationen oder Mitteilungen durch eine farbliche Umrahmung hervorzuheben. Die an den Ecken abgerundete Umrahmung besteht dabei aus einer einfachen roten Linie, die sich nur an den oberen Enden zur Querleiste hin verdickt und in einem Winkel von rund 45o abgeschrägt endet. Daran schließt die obere Querleiste in den Farben der Republik (Art 8 a Abs 1 B-VG; § 3 Abs 1 WappenG) an, welche in der Mitte durch die Darstellung des Hoheitszeichens für Militärluftfahrzeuge gemäß § 2 Abs 2 Militärluftfahrzeugkennzeichen-V BGBl 1961/173 ("ein weißes gleichseitiges Dreieck, das einer roten Kreisfläche eingeschrieben ist") unterbrochen wird. Die Verwendung dieses Hoheitszeichens auf einem Informationsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung entspricht der eines "Firmensignets" auf dem Geschäftspapier eines Unternehmens, die Farben der Republik Österreich entsprechen der Verwendung unternehmenstypischer Farbkombinationen; der sonstigen "Umrahmung" des Informationsblattes kommt von vornherein keine individuelle Eigenart zu. Das gilt auch für das Hoheitszeichen für Militärluftfahrzeuge selbst, weil die Wahl der Kreisfläche mit einem ihr eingeschriebenen, auf die Spitze gestellten gleichseitigen Dreieck (siehe dazu auch ÖBl 1981, 54) für die Anerkennung als Werk der bildenden Künste nicht ausreicht; die geometrische Form an sich ist vielmehr Gemeingut (Dittrich aaO 376; ÖBl 1985, 24). Die konkrete Kombination dieser beiden geometrischen Formen mag zwar einen gewissen Auffälligkeitswert haben; sie ist aber doch so naheliegend und bekannt, daß sie sogar in die Stammfassung der StVO 1960 BGBl Nr 159 beim Vorschriftszeichen (Verbotszeichen) nach § 52 Z 11 "Halt vor Kreuzung" Eingang gefunden hatte.

Mangels Vorliegens eines Werkes der bildenden Künste scheidet demnach das Urheberrecht als Anspruchsgrundlage für das noch in Rede stehende Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren aus. Das gleiche gilt für das UWG, fehlt es doch hiefür bereits am erforderlichen Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Außerhalb - hier nicht vorliegender - rechtsgeschäftlicher Beziehungen können im übrigen Unterlassungspflichten stets nur aus besonderen Verhaltens-(Verbots)Normen (zB § 97 ABGB) oder allgemein aus absoluten Rechten anderer - wozu nicht nur das Eigentum und sonstige dingliche Rechte, sondern auch Persönlichkeitsrechte sowie die gewerblichen Schutzrechte zählen - ergeben (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 859; ÖBl 1983, 9; MR 1991, 243). Derartige Anspruchsgrundlagen sind aber im vorliegenden Fall nicht zu sehen, zumal auch die Ablichtung einer Urkunde keine Eigentumsverletzung ist (MR 1991, 156).

In Stattgebung der Revision war daher auch das noch in Rede stehende Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren der Klägerin abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 41 ZPO, jener über die Kosten der Rechtsmittelverfahren auf §§ 41, 50 ZPO.

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