OGH 4Ob22/92

OGH4Ob22/927.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "St***** Verlagsanstalt, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1) G***** Verlagsgesellschaft mbH & Co KG und 2) G***** Verlagsgesellschaft mbH, beide in ***** beide vertreten durch Dr.Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 440.000 S) infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 5.Dezember 1991, GZ 3 R 226/91-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 2. September 1991, GZ 18 Cg 220/91-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen seinen abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Daß die in zwei Eigeninseraten verschiedener Ausgaben der Inseratenzeitschrift der Erstbeklagten aufscheinende Angabe über die darin jeweils enthaltenen "sage und schreibe 2251 Kfz-Angebote" objektiv unrichtig war, weil diese Zeitungsausgaben nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten tatsächlich nur 1764 und 2016 Kfz-Angebote enthalten haben, stellen auch die Beklagten nicht in Abrede; sie beharren aber auf ihrer Ansicht, daß im Hinblick auf die "nur unwesentliche Abweichung" der angegebenen Zahl der Kfz-Angebote von jener der jeweils tatsächlich erschienenen beim angesprochenen Publikum kein nach § 2 UWG beachtlicher Irrtum hervorgerufen wurde. Abgesehen davon, daß die Frage, welchen Inhalt eine bestimmte Bekanntmachung oder Mitteilung nach ihrem Gesamteindruck auf die angesprochenen Verkehrskreise hat, so daß ihr im Sinne des § 2 UWG eine zur Irreführung geeignete Angabe über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden entnommen werden kann, und damit zugleich auch die Frage, ob der durch sie hervorgerufene unrichtige Eindruck geeignet ist, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zu beeinflussen (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18; ÖBl 1989, 50 und 141; ÖBl 1990, 162; WBl 1990, 310; MR 1990, 235 uva), so sehr von den Verhältnissen des konkreten

Falles - nämlich von der Art der Ankündigungen, deren Aufmachung und den im einzelnen gebrauchten Formulierungen - abhängt, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beantwortung ähnlicher Fälle erwarten läßt (vgl ÖBl 1984, 79; ÖBl 1985, 163; JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87; 4 Ob 98/88; 4 Ob 141/90; 4 Ob 171/90; 4 Ob 78, 79/91 ua), stehen die Ausführungen des Rekursgerichtes auch im Einklang mit der Beurteilung desselben Wettbewerbsverstosses der Erstbeklagten durch den Obersten Gerichtshof (4 Ob 117/91).

Der somit insgesamt wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) unzulässige Revisionsrekurs mußte deshalb zurückgewiesen werden (§ 528a ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 40, 50 ZPO; das gilt auch für die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin, welche auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, so daß diese Rechtsmittelgegenschrift nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

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