OGH 4Ob141/90

OGH4Ob141/9020.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*** Gesellschaft mbH, Wels, Boschstraße 31, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1.) Rudolf A***, Angestellter, Traun, Hanfpointstraße 82, 2.) D.W.I. D*** W*** I*** Handelsgesellschaft mbH, Linz, Fröbelstraße 10, vertreten durch Dr. Ernst Rohrauer und Dr. Josef Hofer, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 365.000 S), infolge Revisionen beider Parteien und Rekurses der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10. Mai 1990, GZ 2 R 17/90-9, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. November 1989, GZ 1 Cg 67/89-5, teilweise abgeändert und aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revisionen und der Rekurs werden zurückgewiesen. Die Parteien haben die Kosten des Revisions- und des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 (§ 526 Abs 2) ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein teilweise abänderndes Teilurteil und des Rekurses gegen seinen Aufhebungsbeschluß (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Die Frage, welchen Inhalt eine bestimmte Bekanntmachung oder Mitteilung nach ihrem Gesamteindruck auf die angesprochenen Verkehrskreise hat, so daß ihr entweder im Sinne des § 1 UWG eine unsachliche Herabsetzung der Klägerin (erstes Urteilsbegehren) oder im Sinne des § 2 UWG eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Bedeutung des Unternehmens der Zweitbeklagten entnommen werden kann (zweites Urteilsbegehren), hängt so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles - nämlich von den Formulierungen in den von den beiden Beklagten an verschiedene Kunden versendeten Schreiben - ab, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt (vgl ÖBl 1984, 79; ÖBl 1985, 163; JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87; 4 Ob 98/88 ua). Das gilt umso mehr für den vorliegenden Fall, in welchem die Parteien nicht die vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung über die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks von Werbeankündigungen auf den flüchtigen Durchschnittsinteressenten bekämpfen, sondern nur das daraus abgeleitete Verständnis der beanstandeten Behauptungen in Frage stellen.

Auch der vom Rekurs der Klägerin angeschnittenen Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des vorliegenden Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist und ob dieser Anspruch im Einzelfall schlüssig behauptet, zugestanden oder durch Feststellungen noch ergänzungsbedürftig ist, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu (vgl SZ 56/156;

MR 1987, 144; ÖBl 1989, 86;

4 Ob 98/88 ua).

Die somit insgesamt wegen Fehlens erheblicher Rechtsfragen (§ 502 Abs 1 ZPO) unzulässigen Revisionen (§ 510 Abs 3 letzter Satz, ZPO) und der aus demselben Grund unzulässige Rekurs (§ 528 a ZPO) waren daher zurückzuweisen.

Gemäß §§ 40, 50 ZPO haben die Parteien nicht nur die Kosten ihrer unzulässigen Rechtsmittel selbst zu tragen, sondern auch die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortungen, in denen sie auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen haben.

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