OGH 9ObA245/91 (9ObA246/91)

OGH9ObA245/91 (9ObA246/91)18.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei ***** H***** H*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte und widerklagende Partei ***** B***** AG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 444.697,60 brutto sA (Klage) und S 215.424,37 sA (Widerklage; im Revisionsverfahren S 203.824,37 sA), infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. März 1991, GZ 7 Ra 141, 142/90-49, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Februar 1990, GZ 31 Cga 31/90-44, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit in ihr eine Kostenrüge erhoben wurde, zurückgewiesen; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben. Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit S 9.518,40 (darin S 1.586,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar zu den einzelnen Berufungsgründen nicht abgesondert Stellung genommen, diese aber bei Behandlung der verschiedenen Sachgebiete berücksichtigt. Soweit es diesbezüglich Mängel des Verfahrens erster Instanz verneinte, können diese nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (RZ 1989/16; ÖBl 1984, 109; SZ 27/4 uva). Die hinsichtlich des Dienstvertrages und der darin erwähnten Mehrleistungen gerügte Aktenwidrigkeit wurde vom Berufungsgericht ohnehin anerkannt.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Beklagten der Ersatz der gezahlten Lohnsteuerverbindlichkeit des Klägers zusteht, zutreffend gelöst (vgl DRdA 1989/21 (Mader) ua). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist der Rechtsrüge des Klägers, es sei allein Sache der Beklagten als Dienstgeberin gewesen, sich gegen den unrichtigen Lohnsteuerbescheid zur Wehr zu setzen, entgegenzuhalten, daß er mit diesen Ausführungen nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen war es der Kläger selbst, der als damaliger für den kaufmännischen Bereich zuständiger Geschäftsführer der Beklagten der ihm untergebenen Lohnverrechnerin die Anweisung erteilte, Entgeltbestandteile ohne Lohnsteuerabzug an ihn auszuzahlen, da er ohnehin zur Einkommensteuer veranlagt werde. Schon aufgrund seiner eigenen Dispositionen und Gestaltung der Gehaltsabrechnung wäre es demnach in erster Linie an ihm gelegen, in Wahrung des Gemeinschaftsinteresses (vgl Arb 9656) substantiiert zur Lohnsteuernachforderung Stellung zu nehmen und allfällige Prüfungsunterlagen, die ein günstigeres Ergebnis hätten erwarten lassen, zu bezeichnen oder nachzureichen. Dazu hätte er auch Gelegenheit gehabt, da er von der Nachforderung und der Schlußbesprechung verständigt wurde und die Berufungsfrist gegen den Nachforderungsbescheid vom 4. Dezember 1987 erst mit Ende des Jahres 1989 ablief.

Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist aus den getroffenen Feststellungen auch nicht das vom Kläger gewünschte Ergebnis abzuleiten. Nach diesen Feststellungen wurde dem Kläger kein Sachbezug der Wohnung gewährt, sondern eine Wohnungsbeihilfe gezahlt. Die Erfolgsprämie wurde dem Kläger wegen der "positiven Gestion der Gesellschaft" und des "erfolgreichen Geschäftsjahres" gewährt; sie stand in keinem Zusammenhang mit einem Verbesserungsvorschlag. Auch hinsichtlich der teilweisen Kostenübernahme einer freiwilligen Höherversicherung wurde keine Nettovereinbarung festgestellt. Demgemäß hätten diese Zuwendungen als Entgelt versteuert werden müssen. Zu einer steuerschonenden Gestaltung dieser Entgeltbestandteile war die Beklagte nicht verpflichtet. Dies trifft auch auf die nicht anerkannten Überstunden zu, da es der Kläger aus eigenem unterließ, darüber Aufzeichnungen zu führen. Die im Dienstvertrag pauschal erwähnten "zu erwartenden Mehrleistungen" erbringen dazu noch keinen Nachweis. Soweit der Kläger in der Revision ausführt, es hätte noch andere Beweismittel gegeben, wäre es zufolge der oben aufgezeigten Selbstgestaltung der Gehaltsabrechnung und seiner Nähe zur Beweisführung an ihm gelegen, diese der Beklagten an die Hand zu geben. Mangels einer solchen Mitwirkung ist nicht zu erkennen, inwieweit das Abgabenverfahren für den Kläger günstiger hätte ausgehen sollen.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO sind Entscheidungen des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt unanfechtbar. Auch wenn die Kostenentscheidung mit der Entscheidung in der Hauptsache verbunden wird, ändert dies nichts daran, daß der Kostenersatzanspruch ein prozessualer Nebenanspruch bleibt (vgl § 55 ZPO; Fasching ZPR2 Rz 470). Er kann demgemäß auch nicht mit einer in der Revision enthaltenen Kostenrüge angefochten werden (9 Ob A 133/91).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Stichworte