Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 15.10.1923 geborene Kläger stellte mit einer bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten am 13.7.1989 eingelangten Eingabe vom 11.7.1989 in allgemeiner Form einen Antrag auf Einleitung des Begünstigungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der §§ 500 ff ASVG idF der 19., 41., 44. und 46. ASVG-Novelle. Eine begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten für den Kläger war erst durch die Bestimmungen der 44.ASVG-Novelle möglich. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 27.12.1989 wurde die Zeit vom 13.3.1938 bis 16.5.1939 gemäß § 502 Abs 1 iVm § 502 Abs 6 ASVG als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage anerkannt. Weiters wurde die Zeit der Auswanderung vom 17.5.1939 bis 31.3.1959 gemäß § 502 Abs 4 iVm Abs 6 ASVG als Beitragszeit anerkannt. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 14.3.1990 wurde der Anspruch des Klägers auf Alterspension ab 14.7.1989 anerkannt und die Pensionsleistung ab diesem Tag mit 4.229,80 S und ab 1.1.1990 mit 4.356,70 S festgestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei zu verpflichten, ihm die Alterspension auch für die Zeit vom 1.11.1988 bis 13.7.1989 zu gewähren. Er habe am 15.10.1988 das Pensionsalter erreicht, sodaß von einem Leistungsbeginn ab 1.11.1988 auszugehen sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Gewährung der Alterspension an den Kläger ab 14.7.1989 in der bescheidmäßigen Höhe (Wiederherstellung der bescheidmäßigen Zuerkennung) und wies das Begehren des Klägers für den davor liegenden Zeitraum ab. Gemäß Art 6 Abs.15 der 44.ASVG-Novelle gebühre Personen, die erst aufgrund des § 502 Abs 1, 4, 6 oder 7 des ASVG idF des Art 5 Z 22 dieser Novelle Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG erhalten hätten, diese Leistung ab 1.Jänner 1988, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1988 gestellt werde, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich klar und eindeutig, daß dann, wenn der Antrag nach dem 31.12.1988 gestellt werde, die Leistung aus der Pensionsversicherung in diesen Fällen ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag gebühre. Der zweite Satz des Abs 15 des Art 6 der 44.ASVG-Novelle bestimme nur, daß abweichend vom § 223 Abs 1 ASVG für den Fall, daß sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs 1 erfolgten Auswanderung noch im Ausland befinde, das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch zum Zeitpunkt des Eitrittes des Versicherungsfalles zu prüfen sei; hiemit sei aber keine abweichende Regelung für den Pensionsbeginn getroffen worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Aus der Bestimmung des Art 6 Abs 15 der 44.ASVG-Novelle ergebe sich nicht, daß sie nur auf jene Personen anzuwenden sei, welche die Altersgrenze schon vor dem 1.1.1988 erreicht hätten. Der zweite Absatz der zitierten Bestimmung zeige, daß nur in dem in diesem Satz genannten Ausnahmefall eine rückwirkende Pension anfallen könne, dies jedoch mit dem ersten Satz nicht erreicht werden solle. Im § 506 Abs 2 ASVG sei die Möglichkeit einer rückwirkenden Pensionsgewährung ausdrücklich auf die Fälle des § 503 ASVG beschränkt. Ein solcher Fall liege hier nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 506 Abs 2 ASVG beginnt die Leistung bei Anträgen auf die Begünstigung nach § 503 leg cit mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1.Mai 1945, auch wenn erst durch eine Begünstigung nach § 502 die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 503 Abs 1 ASVG sind die jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt auf Renten(Pensions-)Ansprüche mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bei Auslandsaufenthalt begünstigter Personen (§ 500) und deren Hinterbliebenen ab 1.5.1945 nicht anzuwenden. Die Bestimmung des § 506 Abs 2 ASVG will sichern, daß sich die im § 503 vorgesehene weitgehende Zurückverlegung der Nichtanwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt praktisch wirklich zugunsten der damit begünstigten sogenannten Emigranten auswirkt. Deshalb wird verfügt, daß in Fällen der Anwendung des § 503 - abweichend von den normalen Bestimmungen über den Beginn (Anfall) der Pensionen - die Pension mit Ablauf des Monats beginnt, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nun kann es in solchen Fällen sein, daß erst bei Berücksichtigung von nach § 502 erworbenen Beitragszeiten die Leistungsvoraussetzungen erfüllt wären. Der Nachsatz "auch wenn erst durch eine Begünstigung nach § 502 die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind", soll für solche Fälle verhindern, daß die Leistungsvoraussetzungen erst mit dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung der Begünstigung als erfüllt angesehen werden, was eine Verzögerung des Anfalles der Leistung nach obigem herbeiführen kann. Sie sollen vielmehr mit dem Zeitpunkt, auf den das Ende des letzten für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Versicherungsmonates fällt, als erfüllt gelten (Germann-Rudolf-Teschner, ASVG 48. ErgLfg 1954/2 f). Das Oberlandesgericht Wien vertrat als damaliges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen die Ansicht, daß es dann, wenn der Pensionsanspruch wegen Auslandsaufenthaltes nicht ruhe, einer Begünstigung nach § 503 ASVG nicht bedürfe; komme es zufolge zwischenstaatlicher Abkommen wegen des Auslandsaufenthaltes des Pensionswerbers nicht zum Ruhen des Pensionsanspruches, so finde die Regelung des § 506 Abs 2 ASVG keine Anwendung (SSV 26/120).
Da jedoch § 506 Abs 2 ASVG ausschließlich auf die Begünstigung nach § 503 abstellt, kommt es für die Anwendung dieser Bestimmung im Leistungsverfahren nur darauf an, ob eine solche Begünstigung erteilt wurde, nicht aber, ob es einer solchen wegen eines bestehenden Sozialversicherungsübereinkommens gar nicht bedarf.
Gemäß § 506 Abs 1 ASVG werden die Begünstigungen nach den §§ 501 bis 503 ASVG auf Antrag oder von amtswegen festgestellt. Dies bedeutet, daß vom Versicherungsträger im Begünstigungsverfahren eine feststellende Entscheidung über den Umfang der Begünstigung zu treffen ist. Da diese Frage nicht Gegenstand der erschöpfenden Aufzählung in § 354 ASVG bzw § 65 ASGG ist, handelt es sich dabei um eine Verwaltungssache, die dem verwaltungsbehördlichen Rechtszug unterliegt (idS auch OLG Wien, SSV 14/103).
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß § 354 ASVG und § 65 ASGG zu den Sozialrechtssachen auch Rechtsstreitigkeiten über das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistungen zählt, da es nach § 506 Abs 1 ASVG für die Begünstigung nach § 503 ausdrücklich einer solchen Feststellung bedarf. Der Entscheidung in Leistungssachen ist das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens zu Grunde zu legen. Den Gerichten ist eine Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Begünstigung vorliegen, entzogen. Nur dann, wenn im Verwaltungsverfahren ein feststellender Bescheid über die Begünstigung ergangen ist, ist bei der Entscheidung in Leistungssachen von der gewährten Begünstigung im bescheidmäßigen Umfang auszugehen.
Im vorliegenden Fall wurde die Begünstigung durch Anrechnung der eingangs erwähnten Zeiten festgestellt. Für die Gewährung der Begünstigung nach § 503 ASVG ergibt sich aus dem Bescheid kein Anhaltspunkt. Die Bestimmung des § 506 Abs 2 ASVG, die die Feststellung der Begünstigung gemäß § 503 zur Voraussetzung hat, kann schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen.
Die Revision argumentiert im weiteren, daß Art 6 Abs 15 der 44. ASVG-Novelle für den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei; diese Übergangsbestimmung erfasse nur Fälle, in denen der Versicherungsfall schon vor dem 1.1.1988 eingetreten sei und lege den Leistungsbeginn nur für diesen Personenkreis fest. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung wäre der Leistungsbeginn nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG zu beurteilen, zumal wie dargestellt § 506 Abs 2 ASVG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG fallen Pensionsleistungen mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist gemäß § 223 Abs 2 ASVG der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Wird jedoch der Antrag auf eine Leistung erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt, so ist der Stichtag für die Feststellung der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung wäre Stichtag hier der 1.8.1989. Die Pensionsleistung wurde dem Kläger aber von der beklagten Partei wie auch den Vorinstanzen im Sinn der Regelung des Art 6 Abs 15 der 44.ASVG-Novelle bereits ab dem 14.7.1989 gewährt. Die Nichtanwendung des Art 6 Abs 15 der 44.ASVG-Novelle könnte daher nur zu einem für den Kläger ungünstigeren Ergebnis führen. Da für seinen Standpunkt daher nichts gewonnen wäre, wenn man seiner Argumentation bezüglich der Unanwendbarkeit dieser letztzitierten Bestimmung folgte, ist eine Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang von der Revision aufgeworfenen Fragen entbehrlich. Dem Kläger gebührt jedenfalls die Pension für den vor dem 14.7.1989 liegenden Zeitraum nicht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch sind solche Gründe aus dem Akt erkennbar.
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