OGH 3Ob1093/91

OGH3Ob1093/9118.12.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Alfred Peter Musil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1) Josef D***** und 2) Gerda D*****, beide vertreten durch Dr. Erich Kadlec, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Streitwert S 60.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 25. September 1991, GZ 46 R 1299/90-24, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Zwar stellt die Frage, ob der titelmäßige Anspruch zur Gänze erfüllt ist, eine Rechtsfrage dar. Nach dem Exekutionstitel aber genügt eine formelle Aufschlüsselung der Abrechnung auf die beiden Bauabschnitte, wie sie tatsächlich erfolgt ist. Die Rechtsansicht der 2. Instanz, daß eine Prüfung der Preisangemessenheit und der materiellen Richtigkeit, damit auch der Richtigkeit der Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben auf die beiden Bauabschnitte I und II, nicht stattzufinden hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung. Eine allenfalls unrichtige Abrechnung berechtigt nur zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen (SZ 25/99; JBl 1957, 361; SZ 49/73).

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