OGH 3Ob1582/91

OGH3Ob1582/9118.12.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Hon.Prof. Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne K*****, vertreten durch Dr. Kurt Asamer ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Josef S***** OHG, ***** vertreten durch Dr. Thomas Feichtinger, Rechtsanwalt in Salzburg, und der ihr beigetretenen Nebenintervenientin

F***** M***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr. Klaus Plätzer ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 9. Oktober 1991, GZ 21 R 303/91-22, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Da es bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles ankommt (SZ 58/8 ua), ist nicht erkennbar, inwiefern die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der über den vorliegenden Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt.

Die Behauptung, Branntweinschenken seien im Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrages nicht mehr zeitgemäß gewesen, stellt eine unzulässige Neuerung dar. Urteilsfremd ist die Annahme, der Kundenstock habe fast ausschließlich aus "Sandlern" bestanden; festgestellt ist vielmehr, daß zwar keine eigentliche Stammkundschaft, wohl aber eine sonstige Kundschaft aus der Umgebung vorhanden war, zu der "auch" (nicht "fast ausschließlich") eher unliebsame Gäste wie "Sandler" gehörten. Im übrigen steht fest, daß ein wenn auch kleines, so doch lebendes Unternehmen übergeben und vom Bestandnehmer wie vor der Bestandgabe zunächst weitergeführt wurde. Erst später, als die jetzt beklagte Partei als Bestandnehmerin hinzutrat, wurde mit Zustimmung des Bestandgebers der Betrieb von einer Branntweinschenke in eine Imbißstube (Buffet) erweitert. Diese nicht grundlegende Veränderung des Betriebsgegenstandes hat an der Identität des in Bestand gegebenen Unternehmens aber nichts verändert (vgl E. wie MietSlG 25113).

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