Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Der Regreß gegen die Vormänner eines ausgeschlossenen Gesellschafters nach § 67 GesmbHG führt zu keiner Solidarverpflichtung der Inanspruchgenommenen. Trotz der Verbindung der vom Masseverwalter gegen die einzelnen Vormänner der ausgeschlossenen Gesellschafter erhobenen Regreßklagen durch das Erstgericht ist daher bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit das gegen die einzelnen Beklagten erhobene Begehren sowie der gegen jeden einzelnen vorliegende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, maßgebend. Da die Abweisung von jeweils der Hälfte der gegen die drei Beklagten erhobenen Begehren durch das Erstgericht in Rechtskraft erwachsen ist, betrug der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei zu entscheiden hatte, jeweils nur S 31.250,--. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hatte, S 50.000,-- nicht übersteigt.
Die außerordentliche Revision des Erstbeklagten war hingegen mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Entgegen den Revisionsbehauptungen hat es der Erstbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, konkret einzuwenden, daß es der Masseverwalter verabsäumt hat, von den beiden säumigen Gesellschaftern die restliche Stammeinlage gemäß § 65 Abs 2 GesmbHG zunächst ohne Nachfristsetzung einzufordern. Die Revisionsbehauptung, der Ausschluß der beiden Vormänner beruhe aus diesem Grund auf einem mangelhaften Kaduzierungsverfahren, stützt sich daher auf eine unzulässige Neuerung.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß nur weitere Regreßschuldner gemäß § 67 Abs 2 GesmbHG von der Einforderung der nicht einbezahlten Stammeinlagen beim Vormann verständigt werden müssen, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Bei Gleichbehandlung aller Regreßschuldner hätte die Formulierung "ein Regreßschuldner haftet nur ..." genügt, die Beifügung "früherer" hätte sich dann erübrigt. Diese Gesetzesauslegung bedarf keiner weitergehenden Ausformulierung durch die Judikatur.
Daß der unterlassenen Führung eines Anteilsbuches keine den Regreß beeinträchtigende Wirkung zukommt, wurde in der Rechtsprechung bereits dargelegt (vgl JBl 1990, 185, JBl 1981, 326 sowie Reich-Rohrwig, Das österreichische GesmbH-Recht, 596).
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