Spruch:
Beide Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst E***** des (innerhalb eines Zeitraums von elf Monaten in elf Fällen mit einem Beutewert von insgesamt rund 127.000 S verübten) Verbrechens des "schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch" (gemeint: des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls) nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 "zweiter Fall" (gemeint: vierter Fall = zweiter Strafsatz) StGB sowie der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB und des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt.
Die nur gegen die Diebstahlsqualifikation nach § 130 StGB gerichtete, auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Rechtliche Beurteilung
Denn mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen über eine seinen wiederholten Diebstählen unterstellte Zielsetzung, sich durch die Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, übergeht er jene - in rechtlicher Hinsicht die Annahme, daß er damit auf die Eröffnung einer jedenfalls längere Zeit hindurch wirksamen Einkunftsquelle abzielte, vollauf deckenden - ausdrücklichen Konstatierungen des Schöffengerichts, wonach er die Taten in Realisierung seines (durch beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten ausgelösten und seiner ausgeprägten kriminellen Neigung entsprechenden) Entschlusses verübte, "fortan zumindest einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen zu finanzieren" (US 3 a, 4); materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des gesamten im Urteil als erwiesen angenommenen maßgebenden Sachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen gesetzmäßig dargetan werden.
Die (vom Verteidiger ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde - auf deren vom Angeklagten selbst vorgenommene, zudem verspätete Ausführung (ON 26) nicht einzugehen war, weil im Gesetz (§ 285 Abs. 1 StPO) nur eine Ausführung dieses Rechtsmittels vorgesehen ist - war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).
Ebenso war mit der mangels Anmeldung (vgl ON 23) verspäteten Berufung zu verfahren (§§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO), weil die vom Obersten Gerichtshof auch in den Fällen der Z 1 des § 285 d Abs. 1 StPO stets in Anspruch genommene Kompetenz zu einer solcherart formellen Berufungsentscheidung durch § 285 i StPO nF nicht berührt wurde (idS 15 Os 60,61/88 uva).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)