Spruch:
Der Beschluß des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 20. Dezember 1990, GZ 3 U 930/90-5, (auch ON 6) verletzt insoweit, als damit die dem Kurt H***** im Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 16.Dezember 1987, GZ 1 U 572/86-48, bestimmte dreijährige Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 15 JGG.
Der Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 20. Dezember 1990, GZ 3 U 930/90-5, wurde Kurt H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Da der Beschuldigte die abgeurteilten Straftaten vor Ablauf der Probezeiten nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) und nach zwei bedingten Strafnachsichten verübt hatte, traf das Bezirksgericht gemeinsam mit dem Urteil diesbezüglich im § 494 a Abs. 1 StPO vorgesehene (unter ON 6 gesondert ausgefertigte) Entscheidungen. Zugleich sprach dieses Gericht aus, daß diese (neue) Verurteilung keinen Anlaß für einen nachträglichen Strafausspruch betreffend den früheren Schuldspruch des Kurt H***** unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) gemäß Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 16. Dezember 1987, GZ 1 U 572/86-48 bildet. Gleichzeitig verfügte das Gericht jedoch die Verlängerung der gemäß § 13 JGG bestimmten Probezeit auf fünf Jahre.
Rechtliche Beurteilung
Die Verlängerung der Probezeit steht mit § 15 JGG nicht im Einklang. Diese Gesetzesstelle sieht für den Fall einer neuerlichen Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung nur eine Entscheidung über den nachträglichen Strafausspruch sowie bei dessen Unterbleiben eine Überprüfung vor, ob verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Hingegen ist eine Verlängerung der Probezeit in diesem Fall - anders als nach § 53 Abs. 2 StGB im Falle der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen. Auch die Vorschrift des § 494 a Abs. 7 StPO bietet hiefür keine Rechtsgrundlage, weil es sich dabei um eine bloße Zuständigkeitsregelung ohne materiellrechtlichen Gehalt handelt (14 Os 14/91 mit dort zitierter Judikatur und Literatur).
Die Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus, weshalb die Anordnung der Probezeitverlängerung aufzuheben war (§ 292 letzter Satz StPO).
Das Bezirksgericht für Strafsachen Graz wird das Strafregisteramt von der Aufhebung der Verlängerung der Probezeit zu verständigen haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)