OGH 13Os74/91

OGH13Os74/9111.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Juli 1991, GZ 4 d Vr 5787/87-144, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Herbert W***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.Juli 1991 wegen der §§ 146, 147 Abs. 3; 288 Abs. 1 StGB zu einer (zusätzlichen) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (s ON 141). Nach dem über den Gang der Hauptverhandlung aufgenommenen Protokoll verzichtete er (in Anwesenheit des Wahlverteidigers) nach Belehrung auf Rechtsmittel gegen das Urteil (AS 332/III). Trotz dieses Verzichtes meldete er am 8.Juli 1991 die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil an (ON 142).

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 a Z 1 StPO zurück, weil das Urteil infolge Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsen ist.

Die dagegen erhobene, nicht näher begründete Beschwerde, in welcher der Rechtsmittelwerber lediglich die Ausführung von Nichtigkeitsgründen ankündigt, ist nicht berechtigt.

Bereits die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde ist sogleich zurückzuweisen, wenn der Anmeldung wie im vorliegenden Fall infolge Anwesenheit des Verteidigers bei der Verzichtserklärung ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorausging. In einem solchen Fall bedarf es auch zuvor keiner Urteilszustellung zu einer allfälligen Ausführung des Rechtsmittels (12 Os 65/91; Mayerhofer-Rieder3, ENr 1 zu § 285 b StPO).

Es war somit wie im Spruch zu erkennen.

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