Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Der ***** 1956 geborene Helmut G***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.April 1991, GZ 4 c Vr 6868/89-319, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 130 letzter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärte der Angeklagte in Anwesenheit seines Verteidigers (ebenso wie der Staatsanwalt) Rechtsmittelverzicht. Dessenungeachtet meldete der Verurteilte in der Folge sowohl persönlich als auch durch seinen Verteidiger die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung im wesentlichen mit der Begründung an, die Verzichtserklärung sei unter dem Eindruck der Urteilsverkündung in verwirrtem Zustand abgegeben worden. Das Erstgericht wies darauf hin, die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z 1 StPO als infolge vorausgegangenen (nach Beratung mit dem Verteidiger erklärten) Verzichtes unzulässig zurück.
Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider ist nämlich bereits die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde sogleich zurückzuweisen, wenn der Anmeldung ein (wie hier infolge der Anwesenheit des Verteidigers bei der Verzichtserklärung) wirksamer Rechtsmittelverzicht vorausging, ohne daß es zuvor der Urteilszustellung und einer allfälligen Ausführung des Rechtsmittels bedürfte (Mayerhofer-Rieder3, ENr 1 zu § 285 b StPO). Die in der Beschwerde vertretene gegenteilige Auffassung findet im Gesetz keine Deckung.
Der vom Beschwerdeführer relevierten seelischen Belastung im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung trägt die Bestimmung des § 268 Abs. 2 StPO insofern gezielt Rechnung, als sie (ausschließlich) für ohne Beisein eines Verteidigers abgegebene Verzichtserklärungen die befristete Möglichkeit eines Widerrufs zuläßt. Da diese Widerrufsvoraussetzung im konkreten Fall nicht zutrifft, entspricht die bekämpfte Zurückweisung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde dem Gesetz.
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