OGH 4Ob1562/91

OGH4Ob1562/9110.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jutta F*****, Studentin, ***** Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Peter Strele, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Robert F*****, Wolfurt, ***** vertreten durch Dr. Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterhaltserhöhung (Streitwert S 39.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 9. April 1991, GZ 1 a R 151/91-57, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Da der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach deutschem Recht zu beurteilen ist (Art. 1 Abs 1 des Haager Unterhaltsstatutenübereinkommens BGBl. 1961/293), kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO vorliegen, nicht darauf an, ob es bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den hier maßgeblichen Fragen gibt; vielmehr ist ausschlaggebend, ob die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des deutschen BGH steht (EvBl. 1985/172; EFSlg. 57.839 ua). Das trifft aber zu:

Nach Lehre (Köhler in Münchener Kommentar2 § 1603 Rz 4 und 5, § 1602 Rz 7; Soergel-Häberle § 1603 Rz 8). und Rechtsprechung (BGHZ 75, 272, 278; NJW-RR 1986, 66) ist der Unterhaltsverpflichtete so lange leistungsfähig, als er den Stamm seines Vermögens angreifen kann. Zwar kommt eine Verwertung dann nicht in Betracht, wenn sie mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre; das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Verwertung den Verpflichteten an der Ausnützung künftiger Preissteigerungen hindern würde (BGHZ 75, 272, 278). Selbst wenn das Revisionsvorbringen des Beklagten, daß eine Umwandlung seines Grundstücks "in Bauland in ferner Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann" (S. 331), nicht als Neuerung unberücksichtigt bleiben müßte (§ 504 Abs 2 ZPO), wäre daher für den Beklagten nichts zu gewinnen.

Auch die Frage der Unterhaltsbemessung für die bereits großjährige Klägerin hat das Berufungsgericht im Einklang mit den dazu in der Bundesrepublik Deutschland entwickelten Grundsätzen (Häberle aaO § 1610 Rz 8) beantwortet.

Die in den Revisionsausführungen geltend gemachte Belastung des Grundstücks mit Pfandrechten von insgesamt DM 26.000 wurde in erster Instanz nicht behauptet und auch nicht festgestellt.

Stichworte