OGH 14Os80/91

OGH14Os80/913.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Laub als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hannes L***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24.Juli 1990, GZ 9 U 350/90-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Durch das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24. Juli 1990, GZ 9 U 350/90-5, soweit Hannes L***** damit zu Punkt 2 des Urteilssatzes des Vergehens der Beleidigung nach §§ 115, 117 Abs. 2 StGB schuldig erkannt wurde, ist das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 5 StPO und 117 Abs. 2 StGB verletzt.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch zu Punkt 2 und demgemäß auch im Strafausspruch (jedoch mit Ausnahme des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben.

II. Gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z 3 StPO wird in der Sache selbst erkannt:

Hannes L***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 13.April 1990 in Innsbruck öffentlich bzw. vor mehreren Leuten die Sicherheitswachebeamten Insp. Kurt F***** und Insp. Robert A***** während der Ausübung ihres Dienstes durch Verwendung der Worte "Trottel", "Feiglinge" und "Keksjäger" sowie durch die Äußerung "Du weißt was du mich kannst" beschimpft und dadurch das Vergehen der Beleidigung nach §§ 115, 117 Abs. 2 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs zur Last liegende Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB wird Hannes L***** nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 30 (dreißig) Tagessätzen und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 15 (fünfzehn) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Der Tagessatz wird mit 230 S festgesetzt.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die Geldstrafe für eine Probezeit von

2 (zwei) Jahren bedingt nachgesehen.

Die Probezeit hat am 24.Juli 1990 begonnen.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten, sogleich in Rechtskraft erwachsenen Urteil wurde Hannes L***** der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (1) und - wegen des aus dem Spruch ersichtlichen Sachverhalts - der Beleidigung nach §§ 115, 117 Abs. 2 StGB (2) schuldig erkannt. Er wurde hiefür zu einer für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 230 S verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Der Schuldspruch wegen Beleidigung steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß § 117 Abs. 2 StGB hat der öffentliche Ankläger unter anderem dann, wenn eine strafbare Handlung gegen die Ehre eines Beamten während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen wird, den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen. Die Ermächtigung ist dem Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung nachzuweisen (§ 2 Abs. 5 StPO).

Nach der Aktenlage haben eine solche Ermächtigung aber nur die betroffenen Beamten erteilt. Eine gleichlautende Erklärung der vorgesetzten Stelle fehlt hingegen, nachdem der entsprechende Vordruck unausgefüllt geblieben ist (siehe ON 3, S 15 und 17). Auch sonst kann den Akten kein Nachweis für die Erteilung der Ermächtigung durch die vorgesetzte Stelle entnommen werden. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die Anzeigenerstattung durch den (hier als vorgesetzte Stelle in Betracht kommenden) Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Innsbruck unter Hinweis auf die Ermächtigungserklärungen der beiden Beamten erfolgt ist (siehe ON 3, S 5/6), vermag die erforderliche selbständige Ermächtigungserklärung des Vorgesetzten nicht zu ersetzen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 E 54, 56 zu § 2).

Mangels einer solchen stand aber dem Schuldspruch wegen des Vergehens der Beleidigung nach §§ 115, 117 Abs. 2 StGB ein Verfolgungshindernis entgegen. Diese Gesetzesverletzung gereichte dem Angeklagten zum Nachteil, weshalb sie wie aus dem Spruch ersichtlich zu korrigieren war (§ 292 letzter Satz StPO).

Bei der damit notwendig gewordenen Strafneubemessung war kein Umstand erschwerend; mildernd hingegen das Geständnis des Angekagten, daß er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und den Schaden gutgemacht hat und daß die Tat auf eine nach den Umständen verzeihliche Alkoholisierung zurückzuführen ist (§ 35 StGB). Die bedingte Nachsicht der Geldstrafe war schon deshalb auszusprechen, weil der Angeklagte durch die vorliegende Entscheidung nicht schlechter gestellt werden darf als bisher (§§ 290 Abs. 2, 292 StPO). Aus eben diesem Grund war auch als Beginn der Probezeit der ursprünglich dafür maßgeblich gewesene Zeitpunkt (§ 49 StGB) festzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte