Spruch:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 14. Mai 1991, GZ E 5053/89-88, wies das Erstgericht die Anträge des Verpflichteten auf Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Aufhebung der erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung und auf Einstellung des Exekutionsverfahrens ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge.
Mit Beschluß vom 14. Mai 1991, GZ E 5053/89-88, gewährte das Erstgericht dem Verpflichteten auf seinen Antrag im Rahmen der ihm bewilligten Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren.
Das Rekursgericht gab dem auch gegen diesen Beschluß vom Verpflichteten erhobenen Rekurs nicht Folge.
Es sprach in diesen beiden Fällen aus, daß ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dies trifft auf die dennoch vom Verpflichteten erhobenen Revisionsrekurse zu. Im Exekutionsverfahren haben, soweit die Exekutionsordnung nichts anderes anordnet, die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unter anderem über das Rechtsmittel des Rekurses (§ 78 EO) und daher auch die Vorschriften über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zur Anwendung zu kommen. Nach § 528 Abs 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) und weiters über die Verfahrenshilfe (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch im Exekutionsverfahren, das die Bekämpfung zur Gänze bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes nur in den Fällen des § 83 Abs 3 EO (Exekutionsbewilligung auf Grund im Ausland beschaffener Titel) und des § 239 Abs 3 EO (Meitsbotsverteilungsbeschluß) ausnahmsweise zuläßt (SZ 57/42 ua). Das Rekursgericht hat in beiden Fällen den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Im zweiten Fall ging es um die Verfahrenshilfe und es ist auch deshalb eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen.
Die trotz der zutreffenden Beurteilung des Rechtsmittelausschlusses nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO durch das Rekursgericht erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurse sind unstatthaft und zurückzuweisen.
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