OGH 10ObS150/91

OGH10ObS150/919.7.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Bauer (Arbeitgeber) und Reinhold Ludwig (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alexander H*****, vertreten durch Dr.Rainer Kunodi, Dr.Gabriel Lansky und Dr.Karl Zerner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 1988, GZ 33 Rs 237/88-12, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.März 1988, GZ 19 Cgs 28/88-7, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

  1. 1. Das unterbrochene Revisionsverfahren wird aufgenommen.
  2. 2. Dem Rekurs wird Folge gegeben.

    Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

    Der Kläger hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Zum Klagebegehren, Sachverhalt und Inhalt der Entscheidungen der Vorinstanzen wird auf den gemäß § 74 Abs 1 ASGG gefaßten Unterbrechungsbeschluß vom 26.9.1989, 10 Ob S 213/89 (= SSV-NF 3/111), hingewiesen (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 510 Abs 3 Satz 1 ZPO).

Beide Parteien haben je eine Ablichtung des Bescheides des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27.3.1991 vorgelegt. Daraus geht hervor, daß die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Feststellung der Nachversicherung für die Zeit vom 1.5.1941 bis 31.10.1944 abgelehnt hat und daß sein Einspruch, den er gegen diesen Bescheid an den zuständigen Landeshauptmann richtete, und auch seine gegen den Bescheid des Landeshauptmanns erhobene Berufung erfolglos blieben. Der Kläger teilte in einem - allerdings nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebenen - Schriftsatz außerdem mit, daß er nicht beabsichtige, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens.

Damit ist im Sinn des § 2 Abs 1 ASGG iVm § 164 und § 167 ZPO das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes glaubhaft gemacht. Die Unterbrechung gemäß § 74 Abs 1 ASGG ist ein Sonderfall der im § 190 ZPO geregelten Unterbrechung, weshalb das Verfahren gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 190 Abs 3 ZPO auch von Amts wegen aufzunehmen ist (ebenso Feitzinger-Tades, MSA ASGG Anm 5 zu § 74; Kuderna, ASGG Rz 4 zu § 74; Fasching, ZPR2 Rz 2301 und in Tomandl, System 6.4.2.1.5. 4.ErgLfg 721; 10 Ob S 92/91). Es ist daher ohne Bedeutung, daß der Fortsetzungsantrag des Klägers entgegen § 2 Abs 1 ASGG iVm § 27 Abs 1 ZPO nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht wurde (vgl Fasching, ZPR2 Rz 2272 und in Tomandl, System 6.4.2.1.4. 4.ErgLfg 720), zumal eine Behauptung gemäß § 274 Abs 1 ZPO auch aufgrund einer nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Urkunde als bescheinigt angesehen werden kann.

Das Berufungsgericht hat dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen, um zu klären, ob der Kläger in der noch strittigen Zeit vom 1.5.1941 bis 31.10.1944 Beitragszeiten gemäß § 531 ASVG im Weg der Nachversicherung erworben hat. Dies wurde nunmehr durch die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, an die die Gerichte gebunden sind (JBl 1980, 320; RZ 1986/1 ua), rechtskräftig verneint. Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es daher nicht.

Der Oberste Gerichtshof hat in dem Unterbrechungsbeschluß SSV-NF 3/111 schon dargetan, daß der Kläger aufgrund der von ihm ins Treffen geführten Beschäftigung auch aus anderen Gründen Versicherungszeiten nicht erworben hat. Die Streitsache ist somit im Sinne einer Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes zur Entscheidung reif (vgl § 2 Abs 1 ASGG iVm § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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