OGH 3Ob1536/91

OGH3Ob1536/9126.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert H*****, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Horst E*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 83.075,76 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14. Februar 1991, GZ 2 R 370/90-17, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

§ 1111 ABGB unterscheidet bei der Beschädigung des Miet- oder Pachtstücks nicht, welcher Grad des Verschuldens vorliegt; es ist daher nicht erkennbar, weshalb eine vorsätzliche Beschädigung nicht unter die Präklusivfrist fallen soll.

Der in SZ 60/229 = JBl 1988, 245 erwähnte Fall der Geltendmachung des Fehlens von Inventargegenständen oder des Interesses hiefür liegt nicht vor, weil es sich hier nach den Klagsbehauptungen durchwegs um unselbständige Bestandteile der Bestandsache selbst handelt.

In der Entscheidung JusExtra 1989/273 ging es darum, wie lange eine Partei mit einer Urgenz des Gerichtes zuwarten kann, wenn das Gericht nach dem Wegfall eines Unterbrechungsgrundes von Amts wegen tätig werden müßte. Hier geht es um den ganz anderen und viel strenger zu behandelnden Zeitraum, der einer Partei für die Wahrung einer Präklusivfrist nach Beendigung eines Unterbrechungstatbestandes zur Verfügung steht. Hier sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon zwei oder drei Monate zu lang (SZ 58/58, SZ 58/180) und daher erst recht die vorliegenden mehr als neun Monate.

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