OGH 3Ob1545/91

OGH3Ob1545/9126.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Michaela H*****, und des mj. Othmar H*****, infolge ao. Rekurses der Eltern Karin und Othmar H*****, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 25.März 1991, GZ 22 R 2/91-169, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der ao. Rekurs der Eltern Karin und Othmar H***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ist bei Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe auf einen verspäteten Rekurs nicht Rücksicht zu nehmen, weil das Kind bereits ein Recht auf Durchführung der in seinem Interesse angeordneten Maßnahme erworben hat. Der zum Teil anders behandelte Fall der Anordnung einer Fürsorgeerziehung liegt hier nicht vor. Das Erstgericht wird jedoch auf den Antrag der Rekurswerber auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (AS II 405 f) Bedacht zu nehmen haben.

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