OGH 9Ob1743/91

OGH9Ob1743/9119.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. V***** L*****, vertreten durch das Stadtjugendamt *****, wegen Ersatz von Unterhaltsvorschüssen, infolge außerordentlichen Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 4.April 1991, GZ 22 b R 25/91-34, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Möglichkeit der Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter Beträge im Sinne des § 19 Abs 1 UVG hat zur Voraussetzung, daß der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt wurde oder ein Fall des § 7 Abs 1 UVG eintrat. Im vorliegenden Fall kam es während des Unterhaltsvorschußverfahrens weder zu einer Änderung des Unterhaltstitels noch trat nachträglich eine Voraussetzung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG ein (vgl 5 BlgNR 14. GP in Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen2 § 19 UVG Anm 2), da, wie der Revisionsrekurswerber ohnehin richtig erkennt, bereits das Erstgericht berücksichtigen hätte müssen, daß die im Exekutionstitel aufscheinende Unterhaltspflicht für ein einjähriges Kind zu hoch festgesetzt war. Es liegt daher kein Beschluß über die Änderung eines Unterhaltsvorschusses gemäß § 19 UVG zur Beurteilung vor, der durch eine Einbehaltungsverfügung zu ergänzen gewesen wäre (Knoll UVG in ÖA § 19 Rz 1), sondern ein Beschluß, mit dem über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse gemäß den §§ 22 f UVG entschieden wurde (vgl Knoll aaO § 22 Rz 1; SZ 50/121; SZ 52/69; SZ 57/24 = EFSlg 46.521; 4 Ob 507/91; auch 3 Ob 506/91; 1 Ob 606/90; 3 Ob 548/84 ua). Demgemäß steht aber der von den Vorinstanzen festgestellte Verbrauch der zu Unrecht gezahlten Teilbeträge für den Unterhalt des Kindes einem Ersatzanspruch entgegen. Allenfalls mögliche andere Fallkonstellationen, die der Revisionsrekurswerber aufzeigt, sind ebensowenig Gegenstand dieses Verfahrens wie die Frage einer subsidiären Haftung der im § 22 Abs 1 UVG angeführten Personen (vgl dazu im übrigen 9 Ob 704/91).

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