OGH 11Os33/91 (11Os34/91)

OGH11Os33/91 (11Os34/91)7.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gunibert R***** und einen anderen wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Angeklagten Thomas P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18.Jänner 1991, GZ 24 Vr 1278/90-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte (zu I) des Vergehens der Amtsanmaßung nach dem § 314 StGB, (zu II) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB und (zu III) des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 und 7 StGB schuldig erkannt und zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nachdem zunächst nach der Verkündung des Urteils am 18. Jänner 1991 "allseits kein Erklären" (AS 337) stattfand, endete die Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels am 21. Jänner 1991. Erst am 22.Jänner wurde vom Angeklagten und von seinem Verteidiger - in getrennten Schriftsätzen, ON 63 und 64 - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet. Nach Urteilszustellung am 5.Februar (RS bei ON 62) wurden die Rechtsmittel am 19.Februar 1991 ausgeführt (ON 65).

Mit Beschluß vom 4.März 1991 (ON 67) wurde die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 a Z 1 StPO als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde - gemäß dem Ergebnis der vom Obersten Gerichtshof gepflogenen Zwischenerhebungen - am 12. März 1991 an den Verteidiger zugestellt und blieb unangefochten.

Mit dem am 5.März 1991 bei Gericht eingelangten Schriftsatz (ON 68) beantragte der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und begründete dies damit, seinem Verteidiger sei aus nicht mehr aufklärbaren Gründen bei der Eintragung der Anmeldungsfrist in den Terminkalender (dessen wesentliche Seite dem Antrag in Ablichtung angeschlossen wurde) ein Irrtum unterlaufen, diese Frist sei irrtümlich erst für den 22. Jänner 1991 eingetragen worden. Bei einem zufälligen Zusammentreffen mit Staatsanwalt Dr. K***** sei der Verteidiger - nach dem Inhalt seiner dem Antrag angeschlossenen "Eidesstattlichen Erklärung" - auf den Irrtum aufmerksam geworden und habe sodann umgehend einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß dem § 364 StPO gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Mit diesem Vorbringen wird kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund dargetan.

Gemäß dem § 364 Abs. 1 Z 1 StPO muß der Wiedereinsetzungswerber nämlich - neben anderen Voraussetzungen - nachweisen, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten. Nach ständiger Judikatur zum § 364 StPO ist aber ein falscher Terminvormerk durch den Verteidiger selbst - wie im Antrag geltend gemacht - kein Wiedereinsetzungsgrund und die Wiedereinsetzung auch dann ausgeschlossen, wenn die Rechtsmittelfrist durch ein Verschulden des Vertreters des Angeklagten versäumt wurde (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 32, 32 a zu § 364). Es mußte daher schon aus diesem Grund die begehrte Wiedereinsetzung verweigert werden.

Da die Nichtigkeitsbeschwerde bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde, waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten. Nur der Vollständigkeit wegen ist festzuhalten, daß der Eingabe des Angeklagten vom 25.März 1991, gerichtet an das Landesgericht Innsbruck, keine Bedeutung zukommt, weil der darin enthaltene Wiedereinsetzungsantrag von seinem Verteidiger bereits zuvor eingebracht, dieser Rechtsbehelf also schon konsumiert wurde.

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