Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revisionswerberin behauptet einen Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht), den das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und der daher nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 uva).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin die Voraussetzung der Wartezeit für die Alterspension nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Dagegen, daß der Gesetzgeber Pensionsansprüche von der Erfüllung der Wartezeit abhängig macht, bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken (vgl. SSV-NF 2/75; 10 Ob S 102/91 zur Wartezeit für die Erwerbsunfähigkeitspension).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).
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