OGH 10ObS128/91

OGH10ObS128/917.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt Resch (Arbeitgeber) und Richard Paiha (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Aloisia H*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Maximilian G*****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (Landesstelle Graz), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 1991, GZ 8 Rs 9/91-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30. Oktober 1990, GZ 34 Cgs 195/90-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revisionswerberin behauptet einen Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht), den das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und der daher nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 uva).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin die Voraussetzung der Wartezeit für die Alterspension nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Dagegen, daß der Gesetzgeber Pensionsansprüche von der Erfüllung der Wartezeit abhängig macht, bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken (vgl. SSV-NF 2/75; 10 Ob S 102/91 zur Wartezeit für die Erwerbsunfähigkeitspension).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).

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