Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Vergleich vor dem Bezirksgericht Voitsberg vom 5. 11. 1987, 1 C 1046/87-6, verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von S 4.300,- zu bezahlen. Mit Beschluß dieses Gerichtes vom selben Tag wurde die Ehe der Streitteile rechtskräftig gemäß § 55 a EheG einvernehmlich geschieden.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten für schuldig zu erkennen, ihr ab 1. 8. 1990 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 7.000,- zu leisten. Der Beklagte verdiene nunmehr S 18.000,- monatlich, eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung sei weggefallen.
Das Erstgericht erhöhte den vom Beklagten ab 1. 8. 1990 zu leistenden Unterhalt auf monatlich S 6.350,-, das Mehrbegehren von S 650,- wies es ab.
Dieses Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 10. 12. 1990 zugestellt. Mit Postaufgabe 18. 1. 1991 erhob der Beklagte unter Hinweis auf die durch die Weihnachtsgerichtsferien verlängerte Berufungsfrist gegen dieses Urteil, soweit ihm ein höherer monatlicher Unterhaltsbetrag als S 5.000,- auferlegt wurde, Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß diese Berufung als verspätet zurück. Es liege eine Ferialsache nach § 224 Abs.1 Z 4 ZPO vor.
Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs, der ohne die Beschränkungen nach den §§ 502, 528 ZPO zulässig ist (1 Ob 612/90, 7 Ob 665/90, Petrasch in ÖJZ 1989, 750; ZPO GMA14 Anm. 4 zu § 519 ZPO) ist nicht berechtigt.
Nach § 224 Abs.1 Z 4 ZPO sind unter anderem Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt Ferialsachen. Gemäß § 69 a EheG ist der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55 a Abs.2 EheG geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten. Streitigkeiten über einen solchen Unterhalt sind daher Ferialsachen (EFSlg. 49.328). Die Gerichtsferien in der Zeit vom 24. 12. bis 6. 1. (§ 222 ZPO) hatten daher gemäß § 225 Abs.2 ZPO auf den Ablauf der Berufungsfrist keinen Einfluß.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
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