Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die Rechtsrüge des Klägers richtet sich nur gegen die Berücksichtigung der gemäß § 184 ASVG abgefundenen Versehrtenrente bei Berechnung der Ausgleichszulage.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Versehrtenrente des Klägers aus der Unfallversicherung (nach dem Anstaltsakt 20 vH der Vollrente) nicht in den Ausnahmenkatalog des § 292 Abs 4 ASVG fällt und bei Bemessung der Ausgleichszulage auch im Fall ihrer Abfindung nach § 184 ASVG für die gesamte Zeit ihrer Kapitalisierung als Nettoeinkommen berücksichtigt werden muß, ist zutreffend (§ 48 ASGG) und entspricht den Rechtsgrundsätzen, die der erkennende Senat in seiner einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung vom 6. 11. 1990, 10 Ob S 68/90 (SSV-NF 4/138 - in Druck) ausführlich dargelegt hat.
Auf die Begründung dieser Entscheidung wird unter Hinweis auf den im § 15 a OGHG idF BGBl 1991/20 festgelegten Anspruch, hievon Abdrucke zu erhalten, Bezug genommen.
Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von ihr abzugehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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