OGH 7Ob1533/91

OGH7Ob1533/914.4.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj. Mathias L***** und Florian L*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Minderjährigen und ihrer Eltern Dr.Werner L***** und Barbara L*****, vertreten durch Dr.Ernst Galutschek, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 13. Dezember 1990, GZ 47 R 729/90-55, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Minderjährigen und ihrer Eltern wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes entspricht der Lehre und Rechtsprechung. Danach ist der Begriff "Geschäfte" des § 271 ABGB so weit zu verstehen, als eine Kollision im materiellen Sinn (ein Interessenwiderstreit) droht; er umfaßt auch ein Gesellschaftsverhältnis (Pichler in Rummel2 Rz 3 zu den §§ 271, 272; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 33 f; SZ 53/136; NZ 1973, 95; EFSlg. 15.533 ua). Für die Annahme eines Interessenwiderstreites genügt ein objektiver Tatbetand, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewußten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm Vertretenen zuwiderlaufen können, bei dem der Vertreter in Verfolgung seiner legitimen Interessen in die Lage kommen kann, die Interessen des von ihm Vertretenen wahren zu müssen wie zB bei einem Gesellschaftsverhältnis (EvBl. 1962/331; SZ 53/136). Das Vorliegen eines solchen Tatbestandes ist hier gegeben, soll doch die Abtretung der Geschäftsanteile der Minderjährigen in Verfolgung der Absicht des Vaters vorgenommen werden, die Gesellschaftsstruktur zu verbessern (AS 97 f ON 27 und AS 85 f ON 30). Die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme ist bei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Kuratorbestellung nach § 271 ABGB vorliegen, nicht zu erörtern. Richtig ist auch, daß Geschäfte, die ohne die erforderliche Mitwirkung des Kollisionskurators geschlossen werden, ungültig sind (EFSlg. 45.922; EvBl. 1971/106; Pichler aaO Rz 8; Knell aaO 44) und die gerichtliche Genehmigung die erforderliche Mitwirkung des Kollisionskurators nicht ersetzen kann (EvBl. 1971/106; Knell aaO). Es kommt daher nicht darauf an, daß das Erstgericht den Kollisionskuratoren nur eine Äußerung zu den Abtretungsverträgen aufgetragen hat. Ob die Beibehaltung der Kollisionskuratoren dem Interesse der Pflegebefohlenen abträglich ist (vgl. AS 182 f ON 51), hat das Erstgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (vgl. Knell aaO 268; EFSlg. 15.516; NZ 1969/154; SZ 32/84).

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