OGH 6Ob521/91

OGH6Ob521/9128.2.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Bucheinsichtssache des Antragstellers Werner *****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin M*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einsicht in die Handelsbücher gemäß § 15 HVG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14. November 1990, GZ 43 R 619,748/90-26, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz S 50.000,-- nicht übersteigt (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG) und keine Ausnahme nach § 14 Abs 3 AußStrG vorliegt.

Gegen einen Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz (Punkt 1.a) ohne Zulassungsausspruch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 14 Abs 4 AußStrG).

Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm

§ 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellrechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personen- und Familienrechte fallen nicht unter die Vermögensrechte (Fasching I 298). Der Anspruch auf Buchauszug und Büchereinsicht nach § 15 HVG entspringt nicht dem Personen- oder Familienrecht. Er leitet sich aus vermögensrechtlicher Beziehungen ab und ist daher vermögensrechtlichere Natur (vgl ZfRV 1979, 206 mwN).

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