OGH 3Ob502/91

OGH3Ob502/9127.2.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton M*****, im Rekursverfahren vertreten durch Dr.Wolfgang Offer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Firma Leo H*****, Inhaber: Leo M*****, vertreten durch Dr.Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 12 Cg 238/80 des Landesgerichtes Innsbruck (wegen Widerruf und Unterlassung), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26.Juli 1989, GZ 3 Nc 101/89 (12 Cg 421/87-35 des Landesgerichtes Innsbruck), womit zwei Ablehnungsanträge des Klägers zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

In einem Wiederaufnahmeprozeß des Landesgerichtes Innsbruck hatte das Oberlandesgericht Innsbruck über einen Rekurs der beklagten Partei gegen die dem Kläger bewilligte Verfahrenshilfe zu entscheiden. Der erste Senat des Oberlandesgerichtes Innsbruck faßte zunächst den Aufhebungsbeschluß 1 R 325, 348/87 und nach Ergänzung des Verfahrens den Beschluß 1 R 144/88, mit welchem in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde. Die Begründung dieser beiden Beschlüsse nahm der Kläger zum Anlaß, den Vorsitzenden des ersten Senates des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Eingabe ON 11) und die Mitglieder dieses Senates (Eingabe ON 23) für die Erledigung eines wieder anstehenden Rechtsmittels als befangen abzulehnen.

Das Oberlandesgericht Innsbruck wies diese Ablehnungsanträge zu 3 Nc 101/89 zurück.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß erhebt der Kläger Rekurs (Eingabe ON 37 einschließlich Verbesserungseingabe ON 51), der infolge bewilligter Wiedereinsetzung (ON 75) insgesamt rechtzeitig ist und mittlerweile auch gemäß den Aufträgen des Obersten Gerichtshofes zu 3 Ob 560/90 und 3 Ob 592/90 ordnungsgemäß mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen wurde. Dem Rekurs ist auch ohne konkret getelltem Rekursantrag zu entnehmen, daß der Kläger die Abänderung des angefochtenen Beschlusses iS einer Stattgebung seiner Ablehnungsanträge anstrebt.

Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Wenn das Gesetz die Verweigerung der Verfahrenshilfe für offenbar aussichtslose Prozesse vorsieht (§ 63 Abs 1 ZPO), dann muß das Gericht, das diese Bestimmung anwenden will, naturgemäß ausführen, ob und weshalb eine solche Aussichtslosigkeit gegeben ist.

Im Aufhebungsbeschluß 1 R 325, 348/87 wird darauf verwiesen, daß der Kläger in den letzten Jahrzehnten in eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten als Partei involviert gewesen sei und das Erstgericht schon in einer anderen Rechtssache offensichtliche Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit angenommen habe. Es müsse darauf abgestellt werden, ob der Kläger die Prozeßkosten aus eigener Tasche vorzuschießen habe oder ob etwa seine Ehefrau oder sein Sohn hiefür aufzukommen hätten.

Es ist nicht ersichtlich, daß dabei von der unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen wurde, bei einer Partei, die oft in Prozesse verwickelt sei, müsse die Frage der Aussichtslosigkeit anders beruteilt werden als bei einer Partei, auf die dies nicht zutrifft. Der Hinweis auf die anderen Prozesse kann sich auch nur auf die Finanzierung solcher Prozesse durch die Ehefrau oder den Sohn des Klägers beziehen. Vor allem aber spricht nichts dafür, daß die Mitglieder des ersten Senates des Oberlandesgerichtes Innsbruck deshalb gegen den Kläger voreingenommen und befangen seien und sich in Zukunft von anderen als sachlichen Erwägungen leiten ließen. Gerade zum beispielhaft erwähnten Rechtsstreit wird ausdrücklich betont, daß für dieses Verfahren keine Bindung bestehe.

Die im Beschluß 1 R 144/88 vorkommenden Formulierungen, die Erfolgsaussichten der vorliegenden Wiederaufnahmsklage seien "verschwindend" gering und eine "durchschnittliche" Partei würde das Risiko einer solchen Prozeßführung nicht eingehen, entsprechen einer üblichen Begründung und besagen nichts über die persönliche Einschätzung der Erfolgsaussichten durch den Kläger oder gar über die spätere Beurteilung der Rechtssache. Auch eine "offenbar aussichtslose" Klage kann ausnahmsweise doch Erfolg haben. Gerade darauf macht auch der beanständete Beschluß mit dem Hinweis aufmerksam, daß alle Überlegungen zu den Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmsklage nur für die Vorprüfung der Prozeßaussichten im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gelten, ohne daß im Fall einer späteren Sachentscheidung und bei deren Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht eine Bindung bestünde.

Auch aus dem Umstand, daß ein Rechtsmittelgericht mehrmals einen anderen Standpunkt als das Erstgericht vertritt, kann eine Befangenheit nicht abgeleitet werden. Die bloß subjektiv beim Kläger gegebene Vermutung, seine Anträge würden immer "abgewürgt", reicht zur Bejahung des Ablehnungsgrundes nicht aus.

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