OGH 3Ob592/90

OGH3Ob592/907.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton M***, Pensionist, Lienz,

Apothekergasse 2 a, wider die beklagte Partei Firma Leo H***'s Erben, Großhandel, Inhaber: Leo M***, Lienz, Rosengasse 10, vertreten durch Dr.Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 12 Cg 238/80 des Landesgerichtes Innsbruck (wegen Widerruf und Unterlassung), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26.Juli 1989, GZ 3 Nc 101/89 (12 Cg 421/87-35 des Landesgerichtes Innsbruck), womit zwei Ablehnungsanträge des Klägers zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck mit dem Auftrag zurückgestellt, dem Kläger den dortigen Beschluß vom 5.10.1990, 3 R 257, 258/90, zuzustellen und ihm gleichzeitig die zu ON 81 unverbessert wieder vorgelegten und wieder einjournalisierten Rechtsmittelschriften ON 37 und ON 51 neuerlich zur allfälligen Verbesserung innerhalb der mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 30.7.1990 (ON 80) gesetzten Frist zurückzustellen.

Text

Begründung

Der Kläger hat mit seinen Eingaben ON 37 und 51 einen Rekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck ON 35 erhoben. Die Eingaben waren nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen. Der Oberste Gerichtshof ordnete mit Beschluß vom 27.6.1990, 3 Ob 560/90, die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens an. Das Oberlandesgericht Innsbruck stellte mit Beschluß vom 30.7.1990 (ON 80) die beiden Schriftsätze dem Kläger mit dem Auftrag zurück, sie binnen 14 Tagen verbessert durch die Unterschrift eines Rechtsanwaltes wieder vorzulegen. Dieser Beschluß wurde dem Kläger am 3.8.1990 zugestellt. Mit einer am 11.8.1990 zur Post gegebenen Eingabe beantragte der Kläger, ihm zum Zwecke der Verbesserung die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, und legte gleichzeitig die ihm zur Verbesserung zurückgestellten Eingaben ON 37 und 51 unverbessert wieder vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Erstgericht abgewiesen (ON 83). Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 5.10.1990, 3 R 257, 258/90, wurde einem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 85 Abs 2 ZPO beginnt die dem Kläger mit Beschluß vom 30.7.1990 (ON 80) gesetzte Verbesserungsfrist erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, womit die Beigebung eines Rechtsanwaltes versagt wird, zu laufen, im vorliegenden Fall somit mit der Zustellung des Beschlusses ON 80 an den Kläger. Da diese Zustellung bisher nicht erfolgt ist, war deren Veranlassung anzuordnen. Unter einem sind dem Kläger die beiden unverbessert wiedervorgelegten Eingaben ON 37 und 51 zurückzustellen. Die Rechtskraft des vorangegangenen Beschlusses auf Ablehnung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck ON 35 steht der Verlängerung der Verbesserungsfrist nicht entgegen; denn im seinerzeitigen Verfahrensabschnitt wurde iSd vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Ansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck davon ausgegangen, daß ein schriftlicher Rekurs nicht der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedürfe, sodaß nur geprüft wurde, ob der Partei selbst die Abfassung des Rechtsmittels zuzumuten sei. Es liegt daher nicht der Fall der Entscheidung RZ 1987/9 vor, daß nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe durch einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag eine neuerliche Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt wird.

Dem Kläger ist aber vor Augen zu halten, wie dies schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, daß ihm nunmehr zur Erreichung einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst ungeachtet seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nur mehr die Möglichkeit offen steht, die beiden Rekursschriften ON 37 und 51 fristgerecht durch einen Rechtsanwalt fertigen zu lassen und wiedervorzulegen, während eine abermals unverbesserte Wiedervorlage der beiden Eingaben zur Zurückweisung des Rekurses führen müßte. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag wäre unbeachtlich.

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