OGH 3Ob1505/91

OGH3Ob1505/9127.2.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. 1) Markus R*****, geb. 12.6.1973, und

2) Christoph R*****, geb. 6.5.1976, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Helene E*****, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer ua., Rechtsanwälte in Schwanenstadt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 11. Oktober 1990, GZ 22 c R 114/90-243, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da der Mutter nur Unterhaltsbeträge in Höhe der jeweiligen (14 mal ausbezahlten) Kinderzuschüsse zu ihrer Pension auferlegt wurden, kann sie sich weder auf eigene Verbindlichkeiten noch auf die Höhe des Einkommens des Vaters berufen, sondern hat die zweckgebundenen Beträge zu leisten. Die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches für die Vergangenheit iSd Entscheidung des verstärkten Senates SZ 61/143 hängt nicht davon ab, ob der Unterhaltspflichtige sein Einkommen verbraucht hat. Aus dem dem Erstgericht am Tag seiner Entscheidung mitgeteilten Umstand, daß eines der beiden Kinder, für die Unterhalt zu leisten ist, nicht mehr beim Vater, sondern bei einer Schwester lebt, ist für die Mutter nichts zu gewinnen; denn die Schwester hat vorgebracht, daß dies im Einvernehmen mit dem Vater geschehe, sodaß nicht angenommen werden kann, daß die Schwester statt des Vaters für den Unterhalt aufkommt und daher Ersatzansprüche nach § 1042 ABGB gegen die Mutter drohen.

Die Entscheidung gründet sich im übrigen auf § 14 Abs 1 und § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO.

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