OGH 12Os5/91

OGH12Os5/9114.2.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Februar 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Leopold S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6.August 1990, GZ 4 a E Vr 7324/90-41, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. August 1990, GZ 4 a E Vr 7324/90-41, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs. 3 StGB.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Das im Spruch bezeichnete Urteil, welches unter Anwendung der Bestimmung des § 43 a Abs. 3 StGB einen Teil der mit sechs Monaten ausgemessenen Freiheitsstrafe, nämlich vier Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, verletzt diese Bestimmung, weil darnach eine Freiheitsstrafe von (nicht mehr als) sechs Monaten nicht teils unbedingt ausgesprochen und teils bedingt nachgesehen werden darf. Das Gesetz sieht eine derartige Teilung von Freiheitsstrafen nur bei Sanktionen von mehr als sechs Monaten vor (EvBl 1989/43, 12 Os 27/90, 14 Os 100/90 uva).

Genau darin erblickt aber auch im vorliegenden Fall die Generalprokuratur inhaltlich ihrer Beschwerdeausführungen und ihres Antrages den Sitz des Gesetzesverstoßes, nämlich nicht in der an sich zulässigen Anwendung (s § 260 Abs. 1 Z 4 StPO) des § 43 a Abs. 3 StGB, sondern im (zu geringen) Ausmaß (des bedingt nachgesehenen Teils) der Strafe. Eine dem Gebot des § 43 a Abs. 3 StGB entsprechende Anhebung der Freiheitsstrafe ist aber dem Obersten Gerichtshof auf Grund einer gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde verwehrt (§ 292 StPO), weshalb es bei der bloßen Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzung zu bleiben hatte (s auch 14 Os 100/90).

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