Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Unterhaltsvergleichen wohnt stillschweigend die Umstandsklausel inne. Wenn sich ein Lebensgefährte während aufrechter Lebensgemeinschaft zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages an den anderen Lebensgefährten verpflichtet, bedeutet die Beendigung der Lebensgemeinschaft mit dem Wegfall der Haushaltsführung eine solche wesentliche Änderung und den Wegfall einer typischen Geschäftsgrundlage, was mangels ausdrücklicher Regelung der Parteien für einen solchen Fall eine ergänzende Vertragsauslegung erfordert. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger der Beklagten, ohne dazu verpflichtet zu sein, auch für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft einen Unterhaltsbeitrag zusichern wollte, werden in der außerordentlichen Revision nicht angeführt, sodaß nicht erkennbar ist, inwiefern das Berufungsgericht bei der Auslegung des konkreten Unterhaltsvergleiches zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis gelangt sein soll, was das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen könnte (vgl ÖA 1986, 50).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)