Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 3.189,12 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (einschließlich S 531,52 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die Vorinstanzen haben im zweiten Rechtsgang die von den Klägern vorgenommene Aufkündigung der (im Parterre) des Hauses ***** gelegenen Wohnung des Beklagten, bestehend aus zwei Zimmern, Bad, WC, Vorraum, Abstellraum und Terrasse für rechtswirksam erklärt. Das Berufungsgericht hat die Verfahrensrüge des Beklagten, wonach das Erstgericht im zweiten Rechtsgang zu Unrecht auf den bereits erledigten Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens und auf neue Vorfälle nach Fällung des Aufhebungsbeschlusses eingegangen sei, verworfen. Es hat die Revision "zur entscheidenden Rechtsfrage", ob bei Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG im Falle eines Aufhebungsbeschlusses durch das Berufungsgericht nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang liegende Vorfälle überhaupt und allenfalls auch ohne ein entsprechendes Vorbringen des Klägers im fortgesetzten Verfahren berücksichtigt werden können, zugelassen. Da aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Mängel des Verfahrens erster Instanz, von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SZ 51/8; SZ 50/14; JBl 1972, 312; 7 Ob 528/90 uza), kann die vom Berufungsgericht damit endgültig entschiedene Verfahrensfrage keiner weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugeführt werden.
Die Revision war daher (das Revisionsgericht ist gemäß § 508 a Abs 1 ZPO an einen Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden) als unzulässig zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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