OGH 9Ob1702/91

OGH9Ob1702/9116.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 2. Juni 1971 geborenen ***** infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 16. Oktober 1990, GZ 2 R 428/90-111, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des ***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Durch einen an ein falsches Gericht adressierten Rekurs wird die gesetzliche Rechtsmittelfrist nur dann gewahrt, wenn dieser noch innerhalb der offenen, durch § 89 GOG nicht berührten Frist beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 60/192 uva). Im vorliegenden Fall wurde dem Rekurswerber der Beschluß des Erstgerichtes am 10. August 1990 zugestellt. Der von ihm erhobene und fälschlich an das Familiengericht Diez adressierte Rekurs langte beim Erstgericht erst am 8. Oktober 1990 ein, so daß das Rekursgericht dieses Rechtsmittel mit dem angefochtenen Beschluß zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat (EFSlg 30.471/4 uva). Die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 AußStrG liegen nicht vor, weil die Unterhaltsberechtigte bereits aus dem Unterhaltsbeschluß des Erstgerichtes Rechte erworben hat.

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