OGH 1Ob686/90 (1Ob1626/90)

OGH1Ob686/90 (1Ob1626/90)19.12.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Axel F***, Rechtsanwalt, Gonzagagasse 3, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Elisabeth Fechter-Petter, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Herbert F***, Geschäftsführer, 2. Brigitta F***, Geschäftsfrau, beide Geyergasse 4/6/43, 1180 Wien, beide vertreten durch Dr. Horst Hoskovec, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 77.128,66 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. Mai 1990, GZ 13 R 68/89-171, womit der Antrag der beklagten Parteien auf Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens und neuerliche Anberaumung einer Berufungsverhandlung zurückgewiesen wurde, und infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. Mai 1990, GZ 13 R 68/89-172, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs und die außerordentliche Revision werden zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 11. Mai 1990 (ON 171) erfolgte Ablehnung eines Unterbrechungsantrages und der Wiedereröffnung der Berufungsverhandlung ist gemäß den §§ 519 Abs 1, 192 Abs 2 ZPO nicht anfechtbar (ÖBl 1984, 5; 8 Ob 663/88; 8 Ob 526, 543/81 u.v.a.), sodaß der Rekurs der beklagten Parteien zurückzuweisen ist.

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien ist gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die von der klagenden Partei vor Zustellung einer Mitteilung über deren Freistellung eingebrachte Revisionsbeantwortung gilt gemäß § 508 a Abs 2 dritter Satz ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, so daß dafür auch keine Kosten gebühren.

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