OGH 8Ob663/88

OGH8Ob663/886.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert F***, Kaufmann, Geyergasse 4/6/43, 1180 Wien, vertreten durch Dr. Günter Blecha, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Axel F***, Rechtsanwalt, Gonzagasse 3, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Elisabeth Fechter-Petter, Rechtsanwältin in Wien, wegen

S 550.000,- s.A., infolge Rekurses und Revision der klagenden Partei gegen den Beschluß (I.) und das Urteil (II.) des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Juni 1988, GZ 18 R 91/88-78, womit I. 1. die am 11. Februar 1988 zur Post gegebene Berufung der klagenden Partei zurückgewiesen, 2. die am 8. (richtig: 6.) Februar 1988 zur Post gegebene Berufung der klagenden Partei, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde, verworfen und 3. ein Unterbrechungsantrag der klagenden Partei abgewiesen wurde, und II. das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Dezember 1987, GZ 9 Cg 179/83-65, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Soweit sich der Rekurs gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung und gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrages richtet, wird er zurückgewiesen. Im übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten fallen der klagenden Partei selbst zur Last. II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.998,40 (einschließlich S 1.454,04 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte vom Beklagten den Ersatz des Schadens in Höhe des Klagebetrages mit der Begründung, der Beklagte habe als Rechtsvertreter durch unzutreffende Beratung und Versäumnisse im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandatsverhältnisses sowie durch Bemühungen, die Unternehmungen des Klägers in einen Ausgleich zu zwingen, dem Kläger, dessen Ehegattin Brigitte F***, der Herbert F*** GesmbH & Co KG sowie der I*** Warenhandels GesmbH & Co KG, die ihre Ansprüche dem Kläger zediert hätten, Schaden zugefügt. Dazu trug der Kläger mehrere Sachverhalte vor, aus denen sich die Haftung des Beklagten wegen unrichtiger Beratung schlechter Vertretung oder gar absichtlicher Schadenszufügung ableite.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt alle ihm zur Last gelegten schuldhaften Versäumnisse oder Handlungen. Im übrigen wendete er Verjährung ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In seinen Feststellungen brachte es zum Ausdruck, daß kein einziger der gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe zutreffe, so daß das Klagebegehren nicht gerechtfertigt sei.

Gegen das Ersturteil erhob der Kläger eine ohne anwaltliche Fertigung verfaßte Berufung, die er am 6. Februar 1988 zur Post gab. Diesen Schriftsatz stellte das Erstgericht dem Vertreter des Klägers zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch anwaltliche Fertigung zurück. Diese Verbesserung erfolgte innerhalb der Frist. Dennoch hatte am 11. Februar 1988 der Vertreter des Klägers einen Berufungsschriftsatz an das Erstgericht zur Post gegeben, den dann das Erstgericht dem Beklagten zur Berufungsbeantwortung zustellte, weil der zur Verbesserung zurückgestellte Berufungsschriftsatz des Klägers sich zu diesem Zeitpunkt nicht bei den Akten befand. Das Berufungsgericht faßte zunächst den Beschluß, mit dem es die am 11. Februar 1988 zur Post gegebene (zweite) Berufung des Klägers sowie die dazu erstattete Berufungsbeantwortung des Beklagten unter Kostenaufhebung zurückwies, die am 8. (richtig: 6.) Februar 1988 zur Post gegebene (erste) Berufung, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde, verwarf und einen vom Kläger in der Berufungsverhandlung gestellten Unterbrechungsantrag abwies. In der Sache gab es der ersten Berufung des Klägers nicht Folge. Herrschender Ansicht nach stehe jeder Partei nur ein einziger Rechtsmittelschriftsatz zu, so daß die zweite Berufungsschrift, die vom Vertreter des Klägers verfaßt worden sei, der Zurückweisung verfalle. Die gerügte Nichtigkeit hafte dem Ersturteil nicht an. Die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Beendigung eines vom Kläger veranlaßten Strafverfahrens, das die Staatsanwaltschaft gemäß § 90 StPO eingestellt habe, sei nicht zweckmäßig. In der Sache selbst billigte es die erstrichterliche Beweiswürdigung und übernahm die darauf beruhenden Urteilsfeststellungen zur Gänze. Danach erachtete es die Rechtsrüge der Berufung als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den Feststellungen des Ersturteils ausgehe.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, in der er sowohl gegen die in Beschlußform ergangene Entscheidung des Berufungsgerichtes rekurriert, als auch gegen das Berufungsurteil Revision ergreift.

Soweit die als Rekurs anzusehenden Teile der Revision sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung und die Abweisung des Unterbrechungsantrages richten, ist das Rechtsmittel unzulässig und deshalb zurückzuweisen (zur Unanfechtbarkeit eines berufungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Nichtigkeitsberufung verworfen wurde: 7 Ob 587/88, 6 Ob 565/88, 8 Ob 2/88 uva; zur Unbekämpfbarkeit der Abweisung eines Unterbrechungsantrages: § 192 Abs 2 ZPO; JBl. 1984, 5; 8 Ob 526, 543/81 uva).

Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß nach ständiger Rechtsprechung nur eine Rechtsmittelschrift für die Parteien gestattet ist, so daß selbst innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist nachgetragene weitere Rechtsmittelschriftsätze unzulässig sind (RdW 1987, 54 mwH). Insoweit trifft gemäß §§ 50, 40 ZPO den Kläger auch die Verpflichtung, die Rekurskosten selbst zu tragen.

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Wie schon im Berufungsverfahren erschöpft sich auch jetzt das Rechtsmittel des Klägers in der Wiederholung seines Tatsachen- und Rechtsstandpunktes, ohne auf die damit im Widerspruch stehenden Verfahrensergebnisse und insbesondere die Urteilsfeststellungen der Tatsacheninstanzen kritisch einzugehen. Da der Kläger damit die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Darstellung brachte, kann darauf nicht eingegangen werden.

Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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