OGH 8Ob1605/90

OGH8Ob1605/9013.12.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef P***, Transportunternehmer, vertreten durch Dr. Richard Larcher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Anton N***, Kaufmann, vertreten durch Dr. Dietrich

Roschmann-Hörburg, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,934.291,72 sA (Revisionsstreitwert S 1,896.108,72 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. September 1990, GZ 1 R 399/89-79, den

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Berufungsgericht das Vorliegen von konstitutiven Anerkenntnissen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1975, 206; SZ 51/176 uva) zu Recht bejaht hat; das Anerkenntnis muß vom Berechtigten nur angenommen werden (JBl 1978, 254); Schriftform ist für Anerkenntnisverträge nicht erforderlich; die fehlende Unterschrift des Berechtigten auf den schriftlichen konstitutiven Anerkenntnissen des Verpflichteten ist daher ohne Belang.

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