OGH 8Ob1017/90

OGH8Ob1017/9015.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners Gerhart R***, Pensionist, AZ S 27/84 des Kreisgerichtes Wels, wegen Überlassung von Einkünften gemäß § 5 KO, infolge außerordentlichen Rekurses des Masseverwalters Dr. Viktor A. Straberger, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Maria-Theresien-Straße 19, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 20.September 1990, GZ 2 R 290/90-184, den

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Masseverwalters wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO), weil

1. die dem Gemeinschuldner zustehende Erwerbsunfähigkeitspension dem Erwerbseinkommen durch eigene Tätigkeit iSd § 5 KO gleichzustellen ist (SZ 55/140) und dem Gemeinschuldner ein das Existenzminimum nach dem LPfG übersteigender Betrag überlassen werden kann; nur der diese Summe übersteigende Betrag fällt überhaupt in die Masse (RdW 1988, 94);

2. der Frage, welcher Betrag dem Gemeinschuldner im Hinblick auf seine Krankheit als zur Sicherung einer bescheidenen Lebensführung notwendig zu überlassen ist, ebenso wie der Frage, wann die Unterhaltspflicht gegenüber einem nur mit mäßigem Erfolg studierenden Sohn erlischt, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der hier heranzuziehenden Unterhaltsjudikatur hält.

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