OGH 8Ob634/90 (8Ob673/90)

OGH8Ob634/90 (8Ob673/90)15.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 19. Jänner 1976 geborene mj. Mayella G***, die sich in der Obsorge ihrer Mutter Edith G***, Angestellte, Zülowstraße 2, 4040 Linz, befindet, diese vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Dr Josef Weixelbaum und Dr. Helmut Trenkwalder, Rechtsanwälte in Linz, infolge von Revisionsrekursen der Minderjährigen und des Vaters Ing. Edmund G***, Baumeister, Landstraße 45, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner und Dr. Walter Müller, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 23. Juli 1990, GZ 18 R 404/90-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 20. Juni 1990, GZ 4 P 143/89-19, teilweise aufgehoben und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs des Vaters wird betreffend die Verpflichtung zur Tragung der Zahnregulierungskosten nicht Folge gegeben. Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Dem Revisionsrekurs der Minderjährigen wird Folge gegeben. Der Beschluß des Rekursgerichtes wird insoweit aufgehoben, als damit ein monatliches Unterhaltsmehrbegehren der Minderjährigen ab 1. August 1989 im Betrage von S 1.000 abgewiesen wurde. Dem Rekursgericht wird in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Text

Begründung

Die am 19. Jänner 1976 geborene mj. Mayella G*** ist das eheliche Kind von Ing. Edmund und Eidth G***. Die Ehe der Eltern ist seit 2. April 1990 rechtskräftig geschieden. Mitte 1986 hatte der Vater die Ehewohnung auf Dauer verlassen. Seither steht die Minderjährige unter der Obsorge der Mutter.

Die - durch ihre Mutter vertretene - Minderjährige begehrte, den Vater auf Grund seiner Einkommensverhältnisse als selbständiger Baumeister und ihrer demgemäß gehobenen Bedürfnisse, die auch - schon bisher mit Zustimmung des Vaters ausgeübte - kulturelle und sportliche Tätigkeiten umfaßten, zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 5.000 ab 1. August 1986 (bis 31. Juli 1989 für die Vergangenheit, ab 1. August 1989 für laufenden Unterhalt) und des im Jahr 1989 für ihre Zahnregulierung angefallenen Sonderbedarfs von S 11.800 zu verpflichten.

Der Vater bestritt eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht und die Berechtigung des begehrten Sonderbedarfs, weil er der Mutter ohnedies zur Deckung ihres und der Minderjährigen Unterhaltsbedarfes monatlich mehr als S 15.000 zugewendet habe.

Die Mutter der Minderjährigen bestritt den Unterhaltscharakter dieser Zahlungen und brachte vor, dieser Betrag stelle ihr Entgelt als Angestellte im Betrieb des Vaters dar, in welchem sie über dessen ausdrückliche Anordnung in letzter Zeit nicht mehr arbeiten dürfe.

Das Erstgericht holte zur Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ein Gutachten des Sachverständigen Hermann A. S*** ein, gegen dessen zusammenfassende Ermittlung des Vermögens des Vaters (monatliches Nettoeinkommen von S 21.157 im Wirtschaftsjahr 1988 und ein - als nicht vollständig bezeichnetes - Vermögen von rund S 720.000) die Minderjährige (durch ihre Mutter) konkrete Erinnerungen mit verschiedenen Ergänzungsanträgen und dem Antrag auf mündliche Gutachtenserörterung (ON 16) einbrachte. Ohne diese Anträge der Minderjährigen zu behandeln, wies das Erstgericht das für die Vergangenheit gestellte Unterhaltsbegehren ab, gab jedoch im übrigen dem Unterhaltsantrag der Minderjährigen zur Gänze statt. Es meinte, die Ergänzung des Sachverständigengutachtens sei entbehrlich, weil selbst auf der Grundlage des mit monatlich S 21.157 festgestellten Einkommens das Unterhaltsbegehren der Minderjährigen für den laufenden Unterhalt und den Sonderbedarf innerhalb der Leistungsfähigkeit des Vaters liege und daher berechtigt sei. Die Minderjährige solle weiterhin den bisherigen, gehobenen Einkommensverhältnissen ihrer Eltern gemäß ihren kulturellen und sportlichen Interessen nachgehen können. Das Gericht zweiter Instanz hob infolge Rekurses der Minderjährigen die Entscheidung des Erstgerichtes über das für die Vergangenheit gestellte Unterhaltsbegehren mit dem Auftrag zur Verfahrensergänzung auf und änderte infolge Rekurses des Vaters die erstgerichtliche Entscheidung derart ab, daß es die Unterhaltsverpflichtung ab 1. August 1989 auf monatlich S 4.000 und den vom Vater zu ersetzenden Sonderbedarf mit S 7.800 festsetzte und das jeweilige Mehrbegehren abwies. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs lediglich zur Frage der anteiligen Tragung der Zahnregulierungskosten (also des Sonderbedarfs) für zulässig, ansonsten jedoch für nicht zulässig und führte aus: Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz sei bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage die normale AfA (Abschreibung für Aufwendungen) als Abzugspost zu berücksichtigen, sodaß sich das monatliche Nettoeinkommen des Vaters (unter Zugrundelegung der dem Gutachten des Sachverständigen Hermann A. S*** entnommenen Beträge) auf S 19.885 reduziere. Da dieses Einkommen des Vaters für die Unterhaltsfestsetzung ohne Gefährdung des Durchschnittsbedarfs der Minderjährigen ausreiche, sei auf dessen Vermögen nicht zu greifen, zumal die Heranziehung des Vermögensstammes, soweit er für die Erwerbstätigkeit erforderlich sei, grundsätzlich nicht in Betracht komme. Die Lebensverhältnisse der Eltern der Minderjährigen lägen zwar bei einem monatlichen Einkommen des Vaters von rund S 20.000 und der Mutter von rund S 15.000 über dem Bevölkerungsdurchschnitt, dennoch seien nicht jede Art und jeder Umfang sportlicher oder kultureller Freizeitbeschäftigung der Minderjährigen von ihnen zu finanzieren. Angesichts des vergleichsweise heranzuziehenden Regelbedarfs von monatlich S 2.930 nehme die Minderjährige auch schon mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag des Vaters von S 4.000 angemessen an dessen Lebensverhältnissen teil. Dieser Betrag sei auch mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vaters, den keine weitere Sorgepflicht treffe, vereinbar. Die nicht von der OÖ. G*** getragenen, für das Jahr 1989 unbeglichenen Zahnregulierungskosten der Minderjährigen im Betrag von S 7.800 stellten hingegen einen in die Zahlungspflicht des geldunterhaltspflichtigen Vaters allein fallenden Sonderbedarf dar, der von ihm auch geleistet werden könne. Für eine Aufteilung dieses Sonderbedarfs zwischen Vater und Mutter nach dem Verhältnis ihres Einkommens, also 4 : 3 zu Lasten des Vaters, und somit eine anteilsmäßige Heranziehung der Mutter für die Leistung dieses Sonderbedarfs, bestehe keine gesetzliche Grundlage; derartiges werde auch in der veröffentlichten Judikatur nicht vertreten. Der Vater wendet sich mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs dagegen, daß er allein den Sonderbedarf für die Zahnregulierung der Tochter zu tragen habe, und beide Teile bekämpfen im übrigen jeweils mit außerordentlichen Revisionsrekursen die Unterhaltsbemessungsentscheidung des Gerichts zweiter Instanz, uzw. der Vater insoweit, als sie S 3.000 monatlich übersteigt, und die Minderjährige insoweit, als die Entscheidung des Erstgerichtes nicht bestätigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist zur Frage der anteiligen Tragung der Kosten des Sonderbedarfes zulässig; im übrigen ist das Rechtsmittel jedoch unzulässig, weil die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters für einen monatlichen Unterhalt von S 4.000 bei einem Einkommen von rund S 20.000 nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG erfüllt (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm §§ 508a Abs 2 und 510 ZPO).

Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist hingegen zulässig, weil das Rekursgericht die vom Erstgericht festgestellte Unterhaltsbemessungsgrundlage, die auf einem von der Minderjährigen bekämpften Sachverständigengutachten beruht, ohne Behandlug der Bemängelung dieses Gutachtens nach unten korrigierte und dadurch in Verletzung von Verfahrensvorschriften mit erheblicher Bedeutung eine der Minderjährigen nachteilige Entscheidung traf.

Nur der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist jedoch berechtigt.

Zum Revisionsrekurs des Vaters:

Der Unterhaltssonderbedarf kann nach der für beide Eltern geltenden gesetzlichen Unterhaltsregel des § 140 Abs 1 und 2 ABGB grundsätzlich nicht anders beurteilt werden, als der sogenannte Normalbedarf eines Kindes: Soweit damit mehr Mühe und Betreuungsarbeit, aber auch höhere finanzielle Aufwendungen verbunden sind, haben im Sinne der Grundregel die Eltern auch dafür anteilsmäßig ihren Beitrag zu leisten, und zwar der nicht haushaltsführende Teil durch entsprechende Geldleistung und der haushaltsführende Elternteil durch höheren Betreuungsaufwand. Besteht, wie im vorliegenden Fall, Sonderbedarf an einer von beiden Eltern gemeinsam schon vor Jahren als notwendig befundenen Zahnregulierung bei der Tochter, dann können augenscheinlich nur höhere Geldleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteiles in Betracht kommen. Solange dieser nach seinen Einkommensverhältnissen die Kosten allein zu leisten imstande ist, bedarf es keines anteiligen finanziellen Beitrages des betreuenden

Elternteiles - oder im Falle seiner fehlenden Leistungsfähigkeit - eines sonstigen subsidiär Unterhaltspflichtigen, weil mit der Zahnregulierung auch für den das Kind persönlich betreuenden Elternteil ein adäquater höherer Betreuungs- und Sorgeaufwand (Verkehr mit dem Zahnarzt, Überwachung der Regulierungsmaßnahmen und der Tragung der dazu anzuwendenden Vorrichtungen und deren Pflege etc) verbunden ist, der in Anrechnung zu bringen ist. Darauf hat das Rekursgericht in seiner Entscheidung implicit zutreffend Bedacht genommen.

Zum Revisionsrekurs der Minderjährigen:

Mit Recht erblickt die Minderjährige in ihrem Revisionsrekurs darin einen Mangel des Verfahrens in zweiter Instanz, daß das Rekursgericht vom Ergebnis der Einkommensermittlung des Sachverständigengutachtens, das vom Erstgericht als Feststellung übernommen wurde, ausging und davon noch "aus dem Gutachten feststellbare Abzüge" vornahm, ohne die im erstinstanzlichen Verfahren von der Minderjährigen gegen dieses Gutachten vorgetragenen umfänglichen Einwendungen zu behandeln. Die Minderjährige war nach der Entscheidungslage in erster Instanz nicht veranlaßt, die Feststellung des Erstgerichtes zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zu bekämpfen, weil sie mit ihrem Unterhaltsantrag ab 1. August 1989 voll durchgedrungen war. Ohne Behandlung ihrer Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten durfte das Rekursgericht aber keine "Feststellungen" über ein als Bemessungsgrundlage anzusehendes Einkommen des Vaters treffen und, davon ausgehend, die Leistungsfähigkeit des Vaters als vermindert beurteilen und den Unterhaltsanspruch der Minderjährigen einschränken, weil das von der Minderjährigen bekämpfte Sachverständigengutachten zu unrecht gleichsam als unbekämpfter Teil der erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen behandelt wurde, leidet das Verfahren vor dem Rekursgericht an einem Mangel, der eine abschließende Beurteilung der Sache nicht erlaubt; eine wesentlich andere (höhere) Unterhaltsbemessungsgrundlage könnte auch eine andere Beurteilung des Anspruchs auf den laufenden Unterhalt der Minderjährigen zur Folge haben.

Aus den angeführten Gründen ist wie im Spruch zu entscheiden.

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