Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, daß der Beklagte in der Berufung sehr wohl auf die Frage des konkludenten Verzichts zurückgekommen ist (S. 37); daraus ist aber für ihn nichts zu gewinnen: Nach ständiger Rechtsprechung darf ein stillschweigender Verzicht nur ausnahmsweise, und zwar dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich gewollt war (SZ 53/35; RZ 1985/57 uva); solche Umstände hat aber der Beklagte nicht geltend gemacht (S. 9). Die bloße Untätigkeit des Gläubigers bedeutet niemals einen stillschweigenden Verzicht (RZ 1978/41; RZ 1985/57 ua), zumal der Kläger im vorliegenden Fall die gesamte Forderung - wenn auch ohne das Wiederaufleben geltend zu machen - eingeklagt hatte. Daß im Fall des Wiederauflebens (§ 53 Abs 4 AO, § 156 Abs 4 KO) die Verzugszinsen schon ab der Fälligkeit der Forderung verlangt werden können, folgt daraus, daß das Wiederaufleben der Forderung die ganze ursprüngliche Konkurs-(Ausgleichs-)forderung - soweit sie noch nicht getilgt ist - wieder so gestaltet, wie sie vor dem (Zwangs-)Ausgleich bestanden hat (Bartsch-Pollak II 442; 1 Ob 555/77, 6 Ob 661/83).
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