OGH 11Os91/90 (11Os92/90)

OGH11Os91/90 (11Os92/90)24.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman K*** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den §§ 83 Abs. 2, 86 StGB und einer anderen strafbaren Handlung I. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 25.April 1990, GZ 19 Vr 262/89-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Ersten Generalanwalts Dr. Tschulik, des Angeklagten Roman K*** und des Verteidigers Dr. Haas zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zwanzig Monate erhöht.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last;

II. über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 25.April 1990, GZ 19 Vr 262/89-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman K*** des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach den §§ 83 Abs. 2, 86 StGB (A/ des Urteilsspruches) und des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (B/) schuldig erkannt. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen verletzte der Angeklagte in der Nacht zum 18.März 1989 während der Fahrt im Schnellzug "Alpenrhein" zu einem Fußballspiel in Innsbruck bereits zwischen Wien und St. Pölten den Gerhard L***, der sich geweigert hatte, ihn seine Zigarette mitrauchen zu lassen, vorsätzlich am Körper, indem er ihm mehrere Schläge mit einer Bierdose in das Gesicht versetzte und ihm dadurch mehrere stark blutende Schnittwunden zufügte (B/). Einige Zeit später - nach einem Aufenthalt des Zuges in St. Pölten, auf der Weiterfahrt im Gemeindegebiet von St. Georgen am Ybbsfeld - ging der Verletzte in der Nähe des WC-Abteils auf den Angeklagten - der sich entschuldigen und in keine weiteren Tätlichkeiten einlassen wollte - los, versuchte auf ihn einzuschlagen und drohte ihm, er werde ihn (in Innsbruck) "umhacken" (= niederschlagen). Schließlich gelang es ihm, den Angeklagten mit dem Daumen und dem Zeigefinger der rechten Hand am Hals zu erfassen und leicht zu würgen. Als Beschwichtigungsversuche erfolglos blieben, geriet der 1,92 m große und 101 kg schwere, dem 1,73 m großen und etwa 70 kg schweren L*** körperlich weit überlegene Angeklagte schließlich wieder in Zorn, erfaßte L***, der nun mit dem Rücken zur Einstiegstüre stand, mit beiden Händen an den Schultern und stieß ihn wuchtig gegen die mechanisch gesperrte und elektrisch verriegelte Waggontür. Der Angeklagte wurde durch die Wucht seiner Attacke so weit mitgerissen, daß er nachstürzte und mit Händen oder Oberkörper einen zusätzlichen Druck ausübte. Die Fensterscheibe der Waggontüre zerbarst und fiel aus dem Rahmen. L*** stürzte rücklings aus dem mit 120 km/h fahrenden Zug auf den Gleiskörper und erlitt tödliche Verletzungen. Nach Ansicht des Schöffengerichtes mißhandelte der Angeklagte auf diese Weise den Widersacher in Überschreitung des gerechten Maßes der Verteidigung gegen dessen Angriffe auf seine Gesundheit und körperliche Integrität aus Zorn vorsätzlich am Körper, wobei die Tat den Tod L*** zur Folge hatte (A/).

Rechtliche Beurteilung

Der nur gegen Punkt A/ des Schuldspruches gerichteten, auf Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Soweit die Beschwerde in der Mängelrüge (Z 5) zunächst unter Hinweis auf Zeugenaussagen eine ausreichende Begründung für die Feststellung vermißt, der Angeklagte sei nach Erfolglosigkeit seiner Beschwichtigungsversuche schließlich wieder in Zorn geraten, übergeht sie jenen Teil der Entscheidungsgründe des Ersturteils, wonach insoweit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner ersten Einvernahme durch die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich gefolgt wird, die nach Überzeugung des Schöffengerichtes eine eindeutige Aussage über die inneren Überlegungen und den Gemütszustand beim Versetzen des heftigen Stoßes gegen L*** lieferten (US 16 iVm S 199/I). Mit seiner an anderer Stelle der Mängelrüge vorgebrachten Behauptung, er sei bei dieser Vernehmung noch völlig unter dem Schock der Ereignisse gestanden, sodaß sie nicht überbewertet werden dürfe, bekämpft der Angeklagte hingegen in unzulässiger Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung.

Der Annahme des Schöffengerichtes, L*** habe ihn nur leicht gewürgt, widerspricht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Würgespuren, die an seinem Hals festgestellt worden seien. Auch damit zeigt er keinen formalen Begründungsmangel iSd angerufenen Nichtigkeitsgrundes auf. Im erstgerichtlichen Urteil wurde nämlich unter Verwertung aller Beweise schlüssig und logisch einwandfrei begründet, warum die Verantwortung des Angeklagten, L*** habe ihn so stark gewürgt, daß er keine Luft mehr bekommen habe, dem Gericht übertrieben und daher nicht glaubhaft erschien. Dabei wurden ersichtlich auch jene Angaben des Angeklagten herangezogen, denenzufolge er auf L*** einzureden vermochte und sein Widersacher ihn nur durch Zusammendrücken des Daumens und des Zeigefingers der rechten Hand, mithin - den konkreten Umständen nach - auf eine Weise würgte, die keinen allzu großen Druck erzeugen konnte (US 11, 12). Auch die Mängelrüge zur Urteilsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer wußte, daß er den Stoß gegen L*** in Richtung der Fensterscheibe der Waggontüre führte, und für ihn vorhersehbar war, das Fenster könne der Belastung nicht standhalten (US 7, 18), bringt keinen formalen Begründungsmangel zur Darstellung. Das Schöffengericht stützte sich hier auf die als "völlig eindeutig" beurteilte Aussage des Zeugen Viktor S*** (US 13 iVm S 22, 24, 109/I, 17/II), mit der eine der mehreren Versionen des Angeklagten "am ehesten bzw. überhaupt nur" in Einklang zu bringen sei. Damit kam es seiner prozessualen Begründungspflicht hinreichend nach. Eine detaillierte Wiedergabe der divergierenden Angaben des Angeklagten war in diesem Kontext nicht erforderlich.

Soweit er eine seiner Versionen als Vermischung von Erinnerung mit nachträglich Erfahrenem hinstellt und aus Teilen der Aussage des Zeugen Viktor S***, die er aus dem Zusammenhang nimmt, für ihn günstigere Schlußfolgerungen abzuleiten trachtet, unternimmt der Beschwerdeführer bloß einen im Rahmen der Mängelrüge unbeachtlichen Versuch einer Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Auch der Tatsachenrüge (Z 5 a) kommt keine Berechtigung zu. Schon angesichts der in einem Verfahrensstadium vom Angeklagten selbst gewählten Verantwortung, daß er seinem Widersacher letztlich aus Zorn den zum Sturz aus dem Fenster führenden Stoß versetzt hatte, bestehen unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage gegen die dahingehenden Feststellungen des Schöffengerichtes ebensowenig erhebliche Bedenken wie gegen die Feststellung einer besonderen Wucht des Stoßes. Denn der in einer Phase des Verfahrens vorgetragenen Verantwortung des Angeklagten, daß L*** "genau mit dem Ellbogen auf die Scheibe gefallen" sei (S 13/II), stehen nicht nur die Aussagen des Zeugen Viktor S*** entgegen, sondern sogar Verantwortungsvarianten des Beschwerdeführers in anderen Verfahrensabschnitten, wonach L*** "mit den Schultern" (S 199/I) oder - inhaltlich ähnlich - "mit dem ganzen Gewicht" (S 96/I) gegen die Scheibe prallte.

Demnach versagen auch alle Argumente gegen das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen Universitätslektor Dipl.Ing. Günther G***, der seiner Berechnung der Wucht des Stoßes eine breitflächig wirkende - und nicht nur punktuelle - Einwirkung auf die Scheibe (und nicht, wie der Beschwerdeführer überdies unterstellt, auf die gesamte Türfläche) zugrundelegte (S 527 ff/II). Abschließend ergeben sich bei Prüfung der Akten jedenfalls unter keinem der in der Beschwerde aufgezeigten Aspekte erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der in erster Instanz dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen, sodaß das Urteil auch nicht an Nichtigkeit iSd Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO leidet.

Die im Zusammenhang mit der Tatsachenrüge vorgebrachten Einwendungen gegen die Protokollierung des in der Hauptverhandlung vorgetragenen Gutachtens des Sachverständigen sind - schon mangels eines Begehrens auf Berichtigung der Verhandlungsniederschrift - unbeachtlich.

Zur Bezugnahme auf einen in der Hauptverhandlung vom 28. März 1990 gestellten Antrag auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen, womit inhaltlich eine Verfahrensrüge nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO geltend gemacht wird, fehlt dem Beschwerdeführer die Rechtsmittellegitimation, weil er diesen Antrag in der gemäß dem § 276 a StPO wegen geänderter Senatszusammensetzung neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 25.April 1990 nicht wiederholt hatte.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. b) ist teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils unbegründet.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, daß die festgestellten Würgespuren an seinem Hals gegen ein "völlig harmloses, gleichsam nur scherzhaftes Vorgehen des Gerhard L***" sprächen, geht er nicht, wie es zur Ausführung einer materiellen Rechtsrüge erforderlich wäre, vom festgestellten (Urteils-)Sachverhalt aus. Denn einerseits wurde weder ein "gleichsam nur scherzhaftes" Verhalten L*** festgestellt, andererseits aber setzt sich der Beschwerdeführer über die Urteilskonstatierung eines bloß leichten Würgens mit Daumen und Zeigefinger der rechten Hand hinweg (US 7).

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Aussage des Zeugen Viktor S***, wonach L*** jemand war, der, wenn er rauft, "nicht aufhört", mit dem offensichtlich ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel geltend gemacht werden soll - aber gleichzeitig übergangen wird, daß L*** nach der Einschätzung dieses Zeugen dem Angeklagten "total unterlegen" war (S 17/II) -, geht schon deshalb ins Leere, weil das Schöffengericht dem Angeklagten ohnedies grundsätzlich eine Notwehrsituation gegen die (aussichtslose) Attacke des (ersichtlich aus Alkoholisierung, Schmerz und Empörung einer vernünftigen Überlegung nicht mehr zugänglichen) L*** zubilligte.

Das Beschwerdevorbringen, L*** sei nach einer Drehung im Zuge des Geschehens zwischen dem Angeklagten und dessen möglichem Rückzugsweg gestanden, entfernt sich ebenfalls vom festgestellten (Urteils-)Sachverhalt und zudem von der eigenen Verantwortung des Angeklagten und den Rekonstruktionen anläßlich eines im Vorverfahren vorgenommenen Ortsaugenscheins (S 305 ff/I), wonach L*** unmittelbar mit dem Rücken zur Waggontür stand und der Angeklagte demnach eine Rückzugsmöglichkeit zur gegenüberliegenden Waggontür in den Längskorridor des Waggons hatte.

Zu dem gesetzmäßig ausgeführten Teil der Rechtsrüge ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, daß er - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - nicht gehalten war, sich vor dem Angriff L*** zurückzuziehen und ein separiertes Zugsabteil aufzusuchen (US 17). Nach nunmehr herrschender Judikatur muß der rechtswidrig Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen oder gar flüchten (JBl. 1990, 388; EvBl. 1987/158; SSt. 56/28 = EvBl. 1986/15 mit weiteren Nachweisen).

Der Beschwerdeführer vermag aber im Ergebnis nicht

durchzudringen: Denn unter notwendiger Verteidigung im Sinn des § 3 Abs. 1 StGB ist nur jene zu verstehen, die unter den verfügbaren Mitteln das schonendste darstellt, um einen gegenwärtigen Angriff sofort und endgültig abzuwenden (RZ 1989/57 ua); bei dieser Betrachtung ist - im Fall einer Auseinandersetzung ohne Waffe - auch die körperliche Überlegenheit eines Kontrahenten gegenüber dem anderen in Betracht zu ziehen (EvBl. 1987/158; ÖJZ-LSK 1979/306 ua), desgleichen eine allfällige Alkoholbeeinträchtigung (15 Os 119/88). Im vorliegenden Fall hätte bereits ein Erfassen und Wegdrücken der rechten Hand oder des rechten Unterarmes oder ein Schlag gegen den Unterarm des körperlich weit unterlegenen und zudem erheblich alkoholisierten L*** hingereicht, um das leichte Würgen zu beenden. Ein Stoßen jedenfalls in der Art, daß der Angreifer aus dem fahrenden Zug stürzte, war demnach von vornherein (zur Abwehr) nicht erforderlich.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war darum ein Erfolg zu versagen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 86 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, das brutale Vorgehen im Faktum B/ "trotz wesentlicher körperlicher Überlegenheit" und eine einschlägige Vorstrafe (wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt), als mildernd ein teilweises Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und den Umstand, daß (im Faktum A/) "der Schuld- und Unrechtsgehalt sowohl der vorsätzlichen wie auch der fahrlässigen Seite des Tatgeschehens sich an der Untergrenze des gerade für eine Verurteilung ... noch ausreichenden Maßes bewegt".

Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Berufung eine Erhöhung, der Angeklagte hingegen die Herabsetzung des Strafmaßes (unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung) und eine - zumindest teilweise - bedingte Strafnachsicht an.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes ist der Schuldgehalt der zum Tod L*** führenden Tat nicht an der Untergrenze anzusetzen:

Denn dabei bliebe unberücksichtigt, daß die nahezu aussichtslose Attacke L*** ihre Wurzel in der vorangegangenen überaus brutalen Tat des Angeklagten hatte, der sich damit außerdem grob undankbar gegen den die gemeinsame Reise nach Innsbruck finanzierenden L*** erwies. Darauf ist insbesondere auch der Angeklagte zu verweisen, soweit er seine Freundschaft zu L*** hervorhebt, die er selbst schon durch die erste Tat sichtlich beeinträchtigte.

Entgegen der Meinung des Angeklagten fällt auch die einschlägige Vorstrafe ins Gewicht: Es handelte sich bei dem dieser Abstrafung zugrundeliegenden Vorfall nicht um ein Wehren gegen eine als unangenehm empfundene "Durchsuchung und Festnahme", sondern um massive Gewaltanwendung gegen Polizeibeamte, die Tätlichkeiten, in die der Angeklagte verstrickt war, vorerst gütlich und ohne weitere Folge zu beenden trachteten, indem sie den Angeklagten aus einem Bierzelt wiesen, worauf er derart um sich schlug und trat, daß es des Einsatzes von fünf Polizeibeamten bedurfte, um ihn zu bändigen (S 11 f im Akt AZ 5 b E Vr 7013/88).

Die Alkoholisierung, die der Berufungswerber als mildernd reklamiert, ist vorwerfbar (§ 35 StGB), weil er um die aggressionsenthemmende Wirkung des Alkoholgenusses wußte; er selbst gab seinerzeit an, bei der erwähnten Attacke gegen die Polizeibeamten "ziemlich alkoholisiert" gewesen zu sein (S 17 im erwähnten Akt).

Eine Freiheitsstrafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens entspricht nicht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der hier vom Angeklagten zu verantwortenden Taten: Es war daher mit einer entsprechenden Erhöhung vorzugehen. Mit einem das Mindestmaß nicht erheblich überschreitenden Ausmaß der Freiheitsstrafe kann aber das Auslangen gefunden werden.

Eine bedingte Strafnachsicht kommt schon angesichts des Umstandes nicht in Betracht, daß der Angeklagte die nun abgeurteilten Taten während der Probezeit der ihm zum AZ 5 b E Vr 7.013/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht verübte und damit die Wirkungslosigkeit einer derartigen Maßnahme aufzeigte.

Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf die Entscheidung zur Straffrage zu verweisen.

In der Beschwerde gegen den Widerruf der zuletzt erwähnten bedingten Strafnachsicht wiederholt der Angeklagte im wesentlichen seine Berufungsargumente. Daß sie nicht zutreffen, wurde bereits dargetan. Auch der Beschwerde kann daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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