Spruch:
Die außerordentliche Revision der Erstklägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens entsprechen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung durch das Feststellungsurteil hat das Berufungsgericht zwar übersehen, daß die Unterbrechungswirkung bereits mit der Einbringung der Feststellungsklage, der später stattgegeben wurde, eintritt und nicht erst mit dem Urteil (SZ 39/19, 60/137 uva). Da die Feststellungsklage am 4.November 1977 eingebracht wurde, wurde die Verjährung für die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche für Aushilfskräfte, die für die Zeit bis 31.Dezember 1980 geltend gemacht wurden, unterbrochen. Allerdings handelt es sich bei den Kosten für Aushilfskräfte um Ersatzleistungen wegen Verdienstentganges, also um Forderungen von wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 1480 ABGB (8 Ob 179/80). Die für den Zeitraum bis Ende 1980 begehrten Leistungen waren daher trotz des Feststellungsurteiles zum Zeitpunkt des Fortsetzungsantrages bereits verjährt.
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