Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das bloße Ersuchen des Erstgerichtes stellt keine anfechtbare Verfügung dar; dadurch wird die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers nicht beeinträchtigt. Dies gilt aber auch für den Vorbehalt (die Ankündigung) einer Entscheidung (SZ 50/41 mwN; 6 Ob 684/77; vgl auch SZ 25/108; MietSlg 24.582; EvBl 1958/282). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO Abstand genommen.
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