Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung vom 31. März 1989, 5 Ob 9/89 (auszugsweise veröffentlicht in RZ 1989/63 und NZ 1990/43), dem klaren Wortlaut des § 2 Abs 3 TirGVG folgend aus, daß sogar in zweifelsfreien Fällen Eintragungen in das Grundbuch, die einen Rechtserwerb des Legators im Sinne des § 3 Abs 1 TirGVG (hier: Eigentumserwerb nach lit a dieser Gesetzesstelle) zum Gegenstand haben, ohne die in § 2 Abs 3 TirGVG verlangten Nachweise nicht erfolgen dürfen. Das Grundbuchsgericht ist keinesfalls zur Beurteilung dieser Fragen berufen. § 2 Abs 3 TirGVG ist durch die Aufhebung eines Teiles des nur das Verfahren bei der Grundverkehrsbehörde betreffenden § 3 Abs 2 lit a TirGVG durch den VfGH nicht berührt. Die Amtsbestätigung enthält keinen Hinweis auf die Ehegatteneigenschaft der Antragsteller.
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