OGH 5Ob1034/90

OGH5Ob1034/9025.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1.) Dr. Hossein S***, D-5102 Würselen, Langau 7, und 2.) Dr. Hedwig S***, ebendort, beide vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes ob Anteilen an der Liegenschaft EZ 745 des Grundbuches Kitzbühel-Stadt, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 29. Juni 1990, GZ 3 b R 104/90-5, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung vom 31. März 1989, 5 Ob 9/89 (auszugsweise veröffentlicht in RZ 1989/63 und NZ 1990/43), dem klaren Wortlaut des § 2 Abs 3 TirGVG folgend aus, daß sogar in zweifelsfreien Fällen Eintragungen in das Grundbuch, die einen Rechtserwerb des Legators im Sinne des § 3 Abs 1 TirGVG (hier: Eigentumserwerb nach lit a dieser Gesetzesstelle) zum Gegenstand haben, ohne die in § 2 Abs 3 TirGVG verlangten Nachweise nicht erfolgen dürfen. Das Grundbuchsgericht ist keinesfalls zur Beurteilung dieser Fragen berufen. § 2 Abs 3 TirGVG ist durch die Aufhebung eines Teiles des nur das Verfahren bei der Grundverkehrsbehörde betreffenden § 3 Abs 2 lit a TirGVG durch den VfGH nicht berührt. Die Amtsbestätigung enthält keinen Hinweis auf die Ehegatteneigenschaft der Antragsteller.

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